am
Privat
Gewerblich
Sach
Haftpflicht
Rechtsschutz
Das Landgericht Düsseldorf hat mit Urteil vom 7. Januar 2016 (1 O 68/14) entschieden, dass der Betreiber eines Musikhauses, in dem ein zur Reparatur übergebener Flügel nicht mehr auffindbar ist, dem Besitzer des Flügels vollumfänglich Schadenersatz zu leisten hat, selbst, wenn dieser sich jahrelang nicht um das Instrument gekümmert hat.
Das Landgericht Düsseldorf hat mit Urteil vom 7. Januar 2016 (1 O 68/14) entschieden, dass der Betreiber eines Musikhauses, in dem ein zur Reparatur übergebener Flügel nicht mehr auffindbar ist, dem Besitzer des Flügels vollumfänglich Schadenersatz zu leisten hat, selbst, wenn dieser sich jahrelang nicht um das Instrument gekümmert hat.
Zugrunde lag die Klages eines Musikpädagogen, der dem beklagten Musikhaus im August 2008 einen seinerzeit 100 Jahre alten Steinway-Flügel zur Reparatur übergeben hatte. Da Uneinigkeit über den Umfang und die Kosten der Reparatur bestand, verblieb das Instrument bis auf weiteres in der Werkstatt des Musikhauses.
Zwei Jahre später entschloss sich der Kläger dazu, keine Reparatur mehr zu beauftragen und forderte das Instrument vergebens zurück, denn es war spurlos verschwunden. Daher verklagte er das Musikhaus auf Zahlung von Schadenersatz.
Das Musikhaus argumentierte vor Gericht, das Geschäft einschließlich Inventar und Werkstatt Ende 2008 einem neuen Inhaber übergeben zu haben und daher allenfalls dieser, nicht aber er das Abhandenkommen des Flügels zu vertreten habe. Bei der Geschäftsübergabe sei das Instrument noch zwecks Reparatur eingelagert gewesen.
Die Richter des Düsseldorfer Landgerichts als Vorinstanz gaben der Klage des Musikpädagogen statt.
Nach richterlicher Auffassung ist nur der Beklagte für das Verschwinden des Musikinstruments verantwortlich, da der den neuen Inhaber des Geschäfts bei Übergabe der Geschäftsräume ausdrücklich darauf hätte hinweisen müssen, dass es sich bei dem eingelagerten Instrument um Kundeneigentum handelt.
Ferner hätte er den Kläger vor der Geschäftsübergabe auf das neue Inhaberverhältnis hinweisen müssen. IN dem Fall hätte sich der Kläger zeitnah um den weiteren Verbleib seines Flügels kümmern können.
Da beides unterblieb, verurteilte ihn das Gericht dazu, den Steinway-Flügel binnen vier Wochen herauszugeben. Andernfalls muss er dem Kläger den durch einen gerichtlich beauftragten Sachverständigen ermittelten Wiederbeschaffungswert eines gleichwertigen Flügels zahlen.
Diese Webseite verwendet Cookies. Wenn Sie weiterhin auf dieser Webseite bleiben, erteilen Sie damit Ihr Einverständnis zur Verwendung von Cookies. Weitere Informationen finden Sie auf unserer Seite Datenschutz.
Erstinformation zur Erfüllung der gesetzlichen Informationspflicht gemäß § 15 Versicherungsvermittlerordnung und § 12 Finanzanlagenvermittlungsverordnung
1. Name, Anschrift und Kontaktdaten
Hübl und Partner GmbH
Herr Thomas Hirt
Innerer Ring 20
63486 Bruchköbel
Telefon: 06181-71068
Fax: 06181-79855
E-Mail: info@huebl-partner.de
Geschäftsführung: Thomas Hirt
Handelsregisternummer / Amtsgericht: HRB 5379
Umsatzsteuernummer: DE 172988053
2. Status, Erlaubnis und Registrierung
Versicherungsmakler mit einer Erlaubnis nach §34d Abs. 1 GewO
Finanzanlagenvermittler mit einer Erlaubnis nach §34f Abs. 1 (Nr. 1) GewO
5. Informationen über Emittenten und Anbieter, zu deren Finanzanlagenvermittlungs- und Beratungsleistungen (bei Zulassung nach §34f GewO)
Vermittelt und beraten wird zu Finanzanlagen aus der gesamten Breite des in Deutschland bestehenden Marktes soweit dies im Rahmen der behördlichen Zulassung als Finanzanlagenvermittler/-berater gem. §34f GewO zulässig ist.
6. Information über die Vergütung
Als Versicherungsmakler bieten wir eine Beratung an. Die Vergütung – Courtage genannt – für unsere Beratungs-, Vermittlungs- und Betreuungstätigkeit trägt gewohnheitsrechtlich das Versicherungsunternehmen. Die Courtage ist Bestandteil der Versicherungsprämie. Hiervon Abweichendes muss ausdrücklich zwischen uns und dem Auftraggeber vereinbart werden.
Insbesondere bei der Vermittlung von sogenannten Nettoprodukten wird in der Regel eine separate Vergütungsabrede vereinbart, die den Mandanten zur Zahlung der Vergütung verpflichtet. Nettoprodukte sind Produkte bei denen die Vermittlungsvergütung nicht in der Versicherungsprämie enthalten ist.
Der Mandant schuldet dem Makler für dessen Dienste keine Zahlungen, soweit nichts anderes gesondert vereinbart wird (Honorarvereinbarung).
In Zusammenhang mit der Anlageberatung und -vermittlung kann die Vergütung hierfür durch den Anleger oder durch Dritte (Produktgeber) in Kombination erfolgen. Dies ist abhängig von den Wünschen und Bedürfnissen des Anlegers und den Finanzprodukten. Soweit die Vergütungsbestandteile insofern durch den Anleger gezahlt werden, wird dies in einer Vergütungsvereinbarung geregelt. Soweit Zuwendungen von Dritten (Produktgebern) erbracht werden, dürfen diese behalten werden.
7. Offenlegung direkter oder indirekter Beteiligungen über 10% an Versicherungsunternehmen oder von Versicherungsunternehmen am Kapital des Versicherungsvermittlers über 10%
Unser Unternehmen hält keine direkte oder indirekte Beteiligung von über 10 % an den Stimmrechten oder am Kapital eines Versicherungsunternehmens. Ein Versicherungsunternehmen oder Mutterunternehmen eines Versicherungsunternehmens hält keine direkte oder indirekte Beteiligung von über 10% an den Stimmrechten oder am Kapital unseres Unternehmens.
8. Information zu den Schlichtungsstellen gemäß § 214 VVG und zur Teilnahme am Streitbeilegungsverfahren gemäß § 36 Verbraucherstreitbeilegungsgesetz
Wir sind gemäß § 17 Abs. 4 der Versicherungsvermittlungsverordnung verpflichtet am Streitbeilegungsverfahren vor folgenden Verbraucherschlichtungsstellen teilzunehmen:
Für den Fall, dass Ihre Beschwerde eine Versicherungsvermittlung betrifft, besteht die Zuständigkeit des Versicherungsombudsmann e. V. Postfach 08 06 32 10006 Berlin, www.versicherungsombudsmann.de
Betrifft Ihre Beschwerde die Vermittlung einer privaten Krankenversicherung, besteht die Zuständigkeit des Ombudsmann für die private Kranken- und Pflegeversicherung Postfach 06 02 22 10052 Berlin www.pkv-ombudsmann.de
9. Online-Streitbeilegung gemäß Art. 14 Abs. 1 Verordnung über Online-Streitbeilegung in Verbraucherangelegenheiten (ODR-VO)
Die Europäische Kommission stellt eine Plattform zur Online-Streitbeilegung (OS-Plattform) bereit, die Verbraucher unter webgate.ec.europa.eu/odr/main/ finden. Verbraucher haben die Möglichkeit, diese Plattform für außergerichtliche Beilegung ihrer Streitigkeiten über vertragliche Verpflichtungen zu nutzen.
Betrifft Ihre Beschwerde die Vermittlung eines Bausparvertrages, besteht die Zuständigkeit der Schlichtungsstelle des Verbandes der privaten Bausparkassen e.V.: Kontakt: Postfach 303079, 10730 Berlin Telefon: 030 / 59 00 91-500 und -550 Telefax: 030 / 59 00 91 501 Internet: www.schlichtungsstelle-bausparen.de E-Mail: info@schlichtungsstelle-bausparen.de
Betrifft Ihre Beschwerde eine Darlehensvermittlung, besteht die Zuständigkeit der Schlichtungsstelle bei der Deutschen Bundesbank: Kontakt: Postfach 11 12 32, 60047 Frankfurt Telefon: 069 / 23 88 19 07 Telefax: 069 / 70 90 90 99 01 Internet: www.bundesbank.de/Navigation/DE/Service/Schlichtungsstelle/schlichtungsstelle.html E-Mail: schlichtung@bundesbank.de
Sofern Ihre Beschwerde die Vermittlung einer Kapitalanlage, insbesondere eines Investmentfonds oder eines Alternativen Investmentfonds sowie die Vermittlung einer Immobilie betrifft, besteht die Zuständigkeit der Allgemeine Verbraucherschlichtungsstelle des Zentrums für Schlichtung e.V.: Kontakt: Straßburgerstraße 8, 77694 Kehl Telefon: 07851 / 79 57 940 Telefax: 07851 / 79 57 941 Internet: www.verbraucher-schlichter.de E-Mail: mail@verbraucher-schlichter.de