Das Sozialgericht Stuttgart hat mit Urteil vom 12. November 2013 entschieden (Az.: S 16 P 6795/09), dass die Träger der gesetzlichen Pflegeversicherung grundsätzlich dazu verpflichtet sind, die Anschaffung von Pflegehilfsmitteln zu finanzieren, die zur Erleichterung der Pflege beitragen.
Das Sozialgericht Stuttgart hat mit Urteil vom 12. November 2013 entschieden (Az.: S 16 P 6795/09), dass die Träger der gesetzlichen Pflegeversicherung grundsätzlich dazu verpflichtet sind, die Anschaffung von Pflegehilfsmitteln zu finanzieren, die zur Erleichterung der Pflege beitragen.
Aufgrund einer Lähmung war der schwerstpflegebedürftige Kläger darauf angewiesen, im Bett gepflegt zu werden. Regelmäßig traten dabei Problemen auf. Wenn die Pflegekraft den Kläger im Sitzen betreuen wollte, musste er sich mit beiden Händen an den Seitengittern des Bettes festhalten. Dann musste die Pflegekraft den Kläger sehr aufwändig über das Gitter hinweg pflegen.
Der Kläger beantragte der bei der Pflegekasse die Finanzierung einer teilbaren Seitenstütze, um diese Situation erträglicher zu machen. Damit hätte ihn die Pflegekraft pflegen können, ohne über das Gitter greifen zu müssen.
Allerdings lehnte die Pflegekasse es die Kostenübernahme für eine teilbare Seitenstütze ab, da sie die bisherige Lösung für angemessen und ausreichend hielt. Eine erhebliche Verbesserung der Pflegesituation würde sich durch eine teilbare Stütze nicht ergeben.
Das von dem Kläger angerufene Stuttgarter Sozialgericht gab seiner Leistungsklage statt.
Nach richterlicher Auffassung schuldet eine Pflegekasse einem Versicherten ein Pflegehilfsmittel, wie z.B. ein Bett mit einer teilbaren Seitenstütze bereits dann, wenn das Mittel dazu beiträgt, seine Pflege zu erleichtern.
Unerheblich ist, ob mit der Anschaffung eine deutliche, wesentliche oder erhebliche Verbesserung der Pflegesituation eintritt.
Diese Handhabung trägt der gesetzlichen Zielsetzung der Versorgung mit Pflegehilfsmitteln Rechnung, zu gewährleisten, dass Pflegepersonen soweit wie möglich entlastet werden, um eine häusliche Pflege zu ermöglichen.
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Die Europäische Kommission stellt eine Plattform zur Online-Streitbeilegung (OS-Plattform) bereit, die Verbraucher unter webgate.ec.europa.eu/odr/main/ finden. Verbraucher haben die Möglichkeit, diese Plattform für außergerichtliche Beilegung ihrer Streitigkeiten über vertragliche Verpflichtungen zu nutzen.
Betrifft Ihre Beschwerde die Vermittlung eines Bausparvertrages, besteht die Zuständigkeit der Schlichtungsstelle des Verbandes der privaten Bausparkassen e.V.: Kontakt: Postfach 303079, 10730 Berlin Telefon: 030 / 59 00 91-500 und -550 Telefax: 030 / 59 00 91 501 Internet: www.schlichtungsstelle-bausparen.de E-Mail: info@schlichtungsstelle-bausparen.de
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