Das Hessische Landessozialgericht (LSG) hat mit Urteil vom 25. August 2015 entschieden (L 3 U 54/11), dass eine für eine Sonderschulerzieherin zuständige Berufsgenossenschaft nicht verpflichtet ist, eine weitverbreitete Atemwegsinfektion der Erzieherin als Berufskrankheit anzuerkennen.
Eine 49 jährige Frau und spätere Klägerin arbeitete als Erzieherin an einer Sonderschule und regelmäßig unter Abgeschlagenheit, Fieberschüben und gehäuft auftretenden Infekten ihrer Atemwege.
Die Frau ging davon aus, das Ursache dafür war, dass sie sich im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit eine Infektion mit dem Erreger Chlamydia pneumoniae zugezogen habe. Aufgrund ihrer beruflichen Tätigkeit sei sie einem besonders hohen Infektionsrisiko ausgesetzt.
Gegenüber ihrer Berufsgenossenschaft beanspruchte sie die Anerkennung ihrer Krankheit als Berufskrankheit.
Der gesetzliche Unfallversicherer lehnte den Antrag ab, da die Klägerin nicht nachgewiesen habe, dass sie sich in der Schule infiziert habe. 50-60 % der Erwachsenen hätten Chlamydien-Erregern, die durch eine Tröpfcheninfektion übertragbar sind. Daher könne die Klägerin gleichermaßen außerhalb ihrer beruflichen Tätigkeit infiziert worden sein.
Die LSG-Richter wiesen die Klage als unbegründet zurück.
Nach richterlicher Auffassung sind Erzieher während ihrer beruflichen Tätigkeit keiner besonders erhöhten Gefahr ausgesetzt, sich mit Chlamydia pneumoniae zu infizieren, da der Erreger weltweit verbreitet sei und häufig zu Atemwegserkrankungen führe. Mit zunehmendem Lebensalter steige der Durchseuchungsgrad.
Dies sei ein Argument gegen die Behauptung der Erzieherin, hinsichtlich des engen körperlichen Kontaktes zu Kindern, sich in der Schule infiziert zu haben. Im Übrigen konnte auch keine konkrete Ansteckung durch eines der von ihr betreuten Kinder nachweisen werden, Daher wurde die Anerkennung als Berufskrankheit abgelehnt.
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