Auflösungsvertragsverhandlung kein Rechtsschutzfall
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Privat
Rechtsschutz
Das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt hat mit Urteil vom 17. September 2014 (7 U 102/13) entschieden, dass Verhandlungen über einen Auflösungsvertrag, bei denen ein rechtsschutzversicherter Arbeitnehmer zur Stärkung seiner Verhandlungsposition eine etwaige Rechtswidrigkeit oder Unwirksamkeit einer in Aussicht gestellten Kündigung aus taktischen Gründen nicht geltend macht und dem Arbeitgeber daher keine Pflichtverletzung vorwirft, keinen Rechtsschutzfall darstellen.
Das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt hat mit Urteil vom 17. September 2014 (7 U 102/13) entschieden, dass Verhandlungen über einen Auflösungsvertrag, bei denen ein rechtsschutzversicherter Arbeitnehmer zur Stärkung seiner Verhandlungsposition eine etwaige Rechtswidrigkeit oder Unwirksamkeit einer in Aussicht gestellten Kündigung aus taktischen Gründen nicht geltend macht und dem Arbeitgeber daher keine Pflichtverletzung vorwirft, keinen Rechtsschutzfall darstellen.
Ein Mann und späterer Kläger war Arbeitnehmer eines global operierenden Unternehmens. Als der Geschäftsbereich, welchem er zugeordnet war, in Deutschland eingestellt werden sollte, vereinbarte der Arbeitgeber mit dem Betriebsrat einen Rahmensozialplan, der in Aufhebungsverträgen enden sollte.
Der Kläger schaltete für die Prüfung und die Verhandlungen über den Aufhebungsvertrag einen Rechtsanwalt ein und verlangte später die Erstattung der Anwaltskosten von seinem Rechtsschutzversicherer, bei dem er u.a. eine Arbeitsrechtsschutz-Versicherung abgeschlossen hatte. Der Versicherer lehnte seine Eintrittspflicht ab, da der angebotene Aufhebungsvertrag kein Rechtsverstoß und keine stillschweigende Kündigungsdrohung sei.
Ferner sei die anwaltliche Tätigkeit nicht auf die Abwehr einer Kündigung gerichtet gewesen, da der Anwalt aus verhandlungstaktischen Gründen dem Arbeitgeber keine Pflichtverletzung vorgeworfen hatte. Deswegen sei kein Versicherungsfall eingetreten.
Die OLG-Richter wiesen die Klage auf Übernahme der Anwaltskosten durch den Rechtsschutzversicherer als unbegründet zurück, da die bloße Tatsache nicht ausreichen sei, dass der Kläger annahm, er hätte mit einer Kündigung rechnen müssen, wenn der Aufhebungsvertrag nicht zustande gekommen wäre, um einen Rechtsschutzfall zu begründen. Vielmehr hätte der Kläger bzw. dessen Rechtsanwalt dem Arbeitgeber gegenüber geltend machen müssen, dass eine mögliche Kündigung rechtswidrig gewesen wäre und er hierauf seine Interessenverfolgung stütze.
Allerdings hat der Kläger einen Anwalt zur Aushandlung eines Aufhebungsvertrags eingeschaltet, ohne dem Arbeitgeber gegenüber auch nur anzudeuten, dass er sich bei seiner Interessenverfolgung zur Durchsetzung seiner Verhandlungsziele auch darauf berufe, dass die angedrohte Kündigung möglicherweise rechtswidrig sei. Ferner sei dem Arbeitgeber bei der Sozialauswahl kein rechtswidriges Verhalten vorgeworfen worden.
Vor diesem Hintergrund reicht es nicht, wenn der Kläger im Nachhinein prozessual äußert, es sei selbsterklärend oder offenkundig, dass er die mit dem angebotenen Aufhebungsvertrag verbundene Kündigungsandrohung als unberechtigt angesehen habe.
Somit kann der Kläger keine Leistungen durch seinen Rechtsschutzversicherer beanspruchen.
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