Das Amtsgericht München hat mit Urteil vom 21. Mai 2014 entschieden (Az.: 271 C 4878/14), dass Schäden durch Verschleiß grundsätzlich nicht von einer Teilkaskoversicherung abgedeckt sind.
Das Amtsgericht München hat mit Urteil vom 21. Mai 2014 entschieden (Az.: 271 C 4878/14), dass Schäden durch Verschleiß grundsätzlich nicht von einer Teilkaskoversicherung abgedeckt sind.
Ein Autofahrer und späterer Kläger besaß ein 14 Jahre altes Cabriolet, welches bei dem beklagten Versicherer u.a. Teilkasko-versichert war. Als er das Verdeck des Fahrzeugs schließen wollte, bemerkte er ein eigenartiges Geräusch. Die Ursache dafür war eine beim Schließvorgang gebrochene Kunststoffheckscheibe des Cabriolets.
Die Reparaturkosten der Heckscheibe von fast 1.900,- € machte er gegenüber seinem Teilkaskoversicherer geltend, der allerdings den Schaden auf Verschleiß zurückführte. Daher wies er die Forderung als unbegründet zurück und regulierte den Schaden nicht.
Das Münchener Amtsgericht wies die Klage des Cabriofahrers als unbegründet zurück.
Selbst wenn in den Bedingungen zur Teilkaskoversicherung ausdrücklich „Bruchschäden an der Verglasung“ aufgeführt sind, sind damit nach richterlicher Auffassung grundsätzlich auch Kunststoffscheiben versichert, da der Begriff „Glas“ im weiten Sinne zu verstehen sei. Regelmäßig besteht nur für Beschädigungen oder Zerstörungen Versicherungsschutz, die durch eine Einwirkung von außen entstanden sind. Nicht von einer Teilkaskoversicherung gedeckt sind innere Ursachen, wie z.B. eine Materialversprödung.
Cabrio-Stoffverdecke sind durch mechanische Einflüsse, wie z.B. dem Einklappvorgang, zwangsläufig besonderen Beanspruchungen ausgesetzt. Daher kann man erfahrungsgemäß von einer durchschnittlichen „Haltbarkeit“ in den Dächern eingebauter Scheiben von 10 bis maximal 15 Jahre ausgehen.
Diese Erfahrungswerte sind nach Ansicht des Gerichts auch auf das klägerische Kfz anwendbar, da auf den vorgelegten Lichtbildern in den beiden kleineren, nicht durch den Vorfall betroffenen Seitenscheiben viele kleinere Haarrisse sowie Eintrübungen erkennbar waren.
Deswegen ist die Heckscheibe in Folge Verschleiß gebrochen und der Kläger ohne Anspruch auf Reparaturkosten.
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