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Benzinklausel und Traktor-Schaden

am Privat KFZ Haftpflicht

Das Landgericht (LG) Ellwangen hat mit Urteil vom 24. April 2015 (1 S 3/15) entschieden, dass ein Jugendlicher, der aus spielerischer Absicht einen Traktor startet, für einen dadurch entstandenen Schaden eines Dritten nicht auf die Eintrittspflicht der Privathaftpflichtversicherung seiner Eltern zählen kann.

Das Landgericht (LG) Ellwangen hat mit Urteil vom 24. April 2015 (1 S 3/15) entschieden, dass ein Jugendlicher, der aus spielerischer Absicht einen Traktor startet, für einen dadurch entstandenen Schaden eines Dritten nicht auf die Eintrittspflicht der Privathaftpflichtversicherung seiner Eltern zählen kann.

Ein Mann und späterer Kläger wollte für einen durch seinen 13-jährigen Sohn verursachen Schaden seine Privathaftpflichtversicherung in Anspruch nehmen. Beim Spielen auf einem Bauernhof hatte sich der Junge ohne Erlaubnis des Besitzers auf einen Traktor gesetzt und dabei aus spielerischer Absicht den Zündschlüssel des Treckers betätigt. Als dieser einen Satz nach vorne machte wurde dabei ein Gebäude beschädigt.

Die Schadenregulierung wurde vom Privathaftpflichtversicherer abgelehnt, da Schäden, die durch den Gebrauch eines Kraftfahrzeugs entstehen, grundsätzlich vom Versicherungsschutz ausgeschlossen seien.

Der Kläger berief sich wegen der spielerischen Absicht seines Sohnes darauf, dass nicht von einem Gebrauch im Sinne der Versicherungsbedingungen ausgegangen werden könne und verklagte seinen Versicherer.

Erstinstanzlich vor dem Amtsgericht Heidenheim und vor dem LG Ellwangen unterlag er.

Nach richterlicher Auffassung beider Instanzen umfasst der Begriff des Gebrauchs eines Kraftfahrzeugs dessen Betrieb gemäß § 7 StVG und geht sogar noch darüber hinaus. Der Gebrauch eines Fahrzeugs ist dann gegeben, wenn eine fahrzeugtypische Funktion in Gang gesetzt werde, wozu auch der Startvorgang des Motors zählt.

Da der klägerische Sohn auf dem Fahrersitz des Traktors Platz genommen und die Zündung betätigt habe, sei er auch der Führer des Traktors gewesen und habe damit auch die Gewalt über das Fahrzeug gehabt. Die spielerische Absicht ändert nichts an der Beurteilung, da Personen, die solche Handlungen vornehmen, auch spielerisch motiviert seien und die Fortbewegung des Kraftfahrzeugs bezwecken.

Die Entscheidung ist mittlerweile rechtskräftig.