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Betriebsrentenanpassung nicht zu spät rügen

am Betriebliche Altersvorsorge

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat mit Urteil vom 21. Oktober 2014 entschieden (Az.: 3 AZR 690/12), dass Betriebsrenten-Empfänger mögliche Ansprüche vor dem nächsten Anpassungsstichtag ihrem Arbeitgeber gegenüber geltend machen müssen, wenn sie dessen Anpassungsentscheidung für falsch halten. Dazu reicht die fristgerechte Klageeinreichung nicht aus, die dem Arbeitgeber erst nach dem Stichtag zugestellt werden kann.

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat mit Urteil vom 21. Oktober 2014 entschieden (Az.: 3 AZR 690/12), dass Betriebsrenten-Empfänger mögliche Ansprüche vor dem nächsten Anpassungsstichtag ihrem Arbeitgeber gegenüber geltend machen müssen, wenn sie dessen Anpassungsentscheidung für falsch halten. Dazu reicht die fristgerechte Klageeinreichung nicht aus, die dem Arbeitgeber erst nach dem Stichtag zugestellt werden kann.

§ 16 Absatz 1 BetrAVG (Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung) enthält die Regelung, dass ein Arbeitgeber alle drei Jahre eine Anpassung der laufenden Leistungen der betrieblichen Altersversorgung zu prüfen und hierüber nach billigem Ermessen zu entscheiden hat. Dabei sind insbesondere die Belange des Versorgungsempfängers sowie die wirtschaftliche Lage des Arbeitgebers zu berücksichtigen.

Seit 1993 war der Kläger Betriebsrenten-Bezieher. Zum 1. Juli 2008 passte sein Ex-Arbeitgeber die monatliche Rente u.a. unter Hinweis auf die reallohnbezogene Obergrenze auf über 1.450 Euro an. Erst nach fast drei Jahren fiel dem Kläger ein, dass ihm eine höhere Rentenanpassung zugestanden hätte. Mit Telefax vom 27. Juni 2011 reichte er Klage beim Arbeitsgericht ein, jedoch ohne seinen Ex-Arbeitgeber hierüber zuvor zu informieren. Einen Tag später ging die Original-Klageschrift dem Gericht zu. Der Arbeitgeber erhielt etwas mehr als eine Woche danach die Klage.

Das Arbeits- und auch das Landesarbeitsgericht hielten die Klage für begründet und verurteilten den Arbeitgeber dazu, dem Kläger eine höhere Rente zu zahlen.

Der Arbeitgeber wollte sich damit jedoch nicht abfinden und zog vor das BAG, wo der Kläger unterlag.

Die BAG-Richter gingen auf die Frage, ob dem Kläger tatsächlich eine höhere Rentenanpassung zugestanden hätte, nicht ein, da es aus ihrer Sicht für die Beurteilung des Falls unerheblich war. Es kam vielmehr darauf an, dass der Kläger die nach seiner Meinung fehlerhafte Anpassungsentscheidung seinem Arbeitgeber gegenüber vor dem nächsten Anpassungsstichtag außergerichtlich hätte rügen müssen.

Ein Arbeitgeber muss zur zuverlässigen Beurteilung seiner Wirtschaftslage schon am jeweils aktuellen Anpassungsstichtag wissen, ob und in wie vielen Fällen eine vorangegangene Anpassungsentscheidung gerügt wurde.

Daher reicht es nach richterlicher Auffassung nicht aus, dass ein Versorgungsberechtigter seine Ansprüche im letzten Augenblick ausschließlich gerichtlich geltend macht. Eine Klage wahrt die Frist nicht, die zwar innerhalb der Dreijahresfrist bei Gericht eingeht, dem Beklagten aber erst danach zugestellt werden kann.