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BGH: Bewertungsreserven-Verteilung rechtmäßig

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Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit Urteil vom 11. Februar 2015 (Az.: IV ZR 213/14) entschieden, dass die von Lebensversicherern wie der Allianz angewandte Methode zur Verteilung der Bewertungsreserven bei Ablauf einer kapitalbildenden Lebensversicherung rechtmäßig ist.

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit Urteil vom 11. Februar 2015 (Az.: IV ZR 213/14) entschieden, dass die von Lebensversicherern wie der Allianz angewandte Methode zur Verteilung der Bewertungsreserven bei Ablauf einer kapitalbildenden Lebensversicherung rechtmäßig ist.

Ein Mann und späterer Kläger hatte bei der Allianz Lebensversicherungs-AG eine kapitalbildende Lebensversicherung abgeschlossen. Bei Vertragsablauf wurden ihm ca. 28.000 € ausgezahlt, wovon fast 9.124 € auf die garantierte Überschussbeteiligung entfielen, die wiederum einen Schlussüberschuss von rund 1.582 € sowie eine auf den Vertrag entfallende Bewertungsreserve in Höhe von 678 € enthielt. Die Bewertungsreserve setzte sich aus einem Sockelbetrag sowie einem volatilen Anteil in Höhe von über als 21 € zusammen.

In seiner Klage vertrat der Kläger die Auffassung, dass der Versicherer den Anteil der Bewertungsreserve unzulässiger Weise mit seinem Anspruch auf die Schlussüberschussbeteiligung verrechnet habe. Richtig sei es, die Bewertungsreserve zusätzlich zu dem Schlussüberschussanteil zu zahlen. Daher stünden ihm seiner Ansicht nach weitere 657 € zu.

Die Vorinstanzen und die BGH-Richter wiesen die Klage als unbegründet zurück, da die der Rückstellung für Beitragsrückerstattung zugewiesenen Beträge nur für die Überschussbeteiligung der Versicherten einschließlich der durch § 153 VVG vorgeschriebenen Beteiligung an den Bewertungsreserven verwendet werden dürfen. Da somit eine Finanzierung der gesamten Überschussbeteiligung im Sinne des Gesetzes vorliegt, die im engeren Sinne die Beteiligung an dem Überschuss und an den Bewertungsreserven umfasst, führt ein höherer Anteil der Bewertungsreserven bei den Rückstellungen für Beitragsrückerstattung gleichzeitig zum Absinken des Schlussüberschusses.

Nach richterlicher Auffassung hat die Allianz dieses Berechnungsverfahren jedoch eingehalten. Der Antrag des Klägers auf Zahlung eines weiteren Betrages ist damit unbegründet.

Im Übrigen bleib ein Hilfsantrag des Klägers erfolglos, im Wege einer Stufenklage die Unbilligkeit der von der Allianz vorgenommenen Berechnung der Überschussbeteiligung festzustellen und die Beteiligung neu festzusetzen, ebenso wie die Allianz dazu zu verpflichten, ihm Auskunft über die mathematische Berechnung seines Anteils zu erteilen.

Den Schuldner trifft nach Treu und Glauben ausnahmsweise eine Auskunftspflicht, wenn der Berechtigte in entschuldbarer Weise über Bestehen und Umfang seines Rechts im Ungewissen ist und der Verpflichtete die zur Beseitigung der Ungewissheit erforderliche Auskunft unschwer geben kann. Jedoch kann eine Auskunft nur verlangt werden, wenn und soweit vom Bestehen eines Zahlungsanspruchs ausgegangen werden kann, zu dessen Durchsetzung die Auskunft dienen soll.

Vorliegend fehlt es daran, da der Kläger die Berechnung der Höhe der Bewertungsreserve durch die Beklagte als solche nicht angreift, sondern (zu Unrecht) die Verrechnung der ermittelten Bewertungsreserve mit dem Schlussüberschussanteil.

Der Anwalt des Klägers meint, dass die Berechnungen der Lebensversicherer zur Überschussbeteiligung für die Kunden intransparent seien. Daher könnte der Fall beim Bundesverfassungsgericht landen, welches bereits im Jahr 2005 eine angemessene und transparente Beteiligung der Versicherten an den Bewertungsreserven gefordert habe.