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BGH-Urteil zur Beweislast beim Einbruchdiebstahl

am Gewerblich Haftpflicht Sach Rechtsschutz

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit Urteil vom 8. April 2015 (IV ZR 171/13) entschieden, dass das vom Versicherungsnehmer zu beweisende, äußere Bild eines Einbruchdiebstahls nicht voraussetzt, dass vorgefundene Spuren in dem Sinne stimmig sind, dass sie zweifelsfrei auf einen Einbruch schließen lassen. Die Ersatzpflicht des Versicherers wird begründet, wenn insbesondere nicht sämtliche, typischerweise auftretenden Spuren vorhanden sind.

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit Urteil vom 8. April 2015 (IV ZR 171/13) entschieden, dass das vom Versicherungsnehmer zu beweisende, äußere Bild eines Einbruchdiebstahls nicht voraussetzt, dass vorgefundene Spuren in dem Sinne stimmig sind, dass sie zweifelsfrei auf einen Einbruch schließen lassen. Die Ersatzpflicht des Versicherers wird begründet, wenn insbesondere nicht sämtliche, typischerweise auftretenden Spuren vorhanden sind.

Ein Unternehmer und späterer Kläger stellte aus Halbfertigprodukten Armbanduhren her. Für seine Geschäftsräume hatte er bei dem beklagten Versicherer eine Einbruchdiebstahlversicherung abgeschlossen. Als sich der Kläger auf einer Auslandsreise befand, stellte der Hausmeister der Räumlichkeit fest, dass unbekannte Täter versucht hatten, in verschiedene Geschäftsräume des Hauses einzubrechen. Die verständigte Polizei entdeckte vor einem aufgehebelten Fenster auf der Gebäuderückseite Fußspuren im Schnee und zwei Armbanduhren; zwei weitere Armbanduhren wurden auf dem Fenstersims und dem Boden des Treppenhauses vorgefunden. Ferner stand die Eingangstür zu den klägerischen Räumen offen, an der alle drei Verschlussriegel zweitourig herausgefahren waren. Türblatt und Zarge wiesen zahlreiche Werkzeugspuren auf. Hebelspuren befanden sich auch an den Eingangstüren zu den Räumlichkeiten von zwei anderen Firmen im Haus, wobei diese Türen noch verschlossen waren.

Gegenüber dem Versicherer vertrat der Kläger die Ansicht, dass die Täter beim Einbruch neben für die Produktion notwendiger Apparate sowie einiger Ausstellungsstücke ca. 5.000 in Kartons verpackte Uhren in einem Gesamtwert von über 270.000,- Euro entwendet hatten.

Der Versicherer stellte den Einbruch in Abrede und behauptete, dass der Diebstahl nur vorgetäuscht worden sei, da angesichts der herausgefahrenen Schließriegel die Türzarge bei einem Aufhebeln bestimmte Beschädigungen hätte aufweisen müssen, die nicht vorhanden waren.

In einem gegen den Kläger eingeleiteten Strafverfahren wegen Vortäuschens einer Straftat bestätigte dies zunächst ein Gutachter und der Kläger wurde zu einer Geldstrafe verurteilt. In der Berufungsinstanz stellte ein anderer Sachverständiger fest, dass sich der Einbruch möglicherweise auch ohne entsprechende Beschädigungen ereignet haben könnte, mit der Folge, dass der Kläger vom Vorwurf des Vortäuschens einer Straftat freigesprochen wurde.

Allerdings blieb der Versicherer bei seiner Beschuldigung und lehnte die Schadenregulierung ab, da es dem Kläger nicht gelungen sei, den von ihm behaupteten Einbruch zu beweisen.

Daraufhin beschritt der Versicherte den Klageweg.

Vorinstanzlich gab das Landgericht der Klage des Versicherten statt, das Oberlandesgericht wies sie als unbegründet zurück, so dass der der BGH abschließend zu entscheiden hatte. Dem Kläger gelang dort einen Etappensieg.

Die BGH-Richter vertraten die Ansicht, dass nicht davon ausgegangen werden kann, dass die am Tatort vorgefundenen Spuren so unbedeutend sind, dass sie von vornherein nicht auf einen Einbruch hindeuten. Die Spuren waren vor allem derart beschaffen, dass es erst sachverständiger Untersuchung bedurfte, ob diese eventuell nicht mit einem Aufbrechen der Tür in Einklang zu bringen und ob sie in verschlossenem Zustand oder bei geöffneter Tür verursacht worden sind.

Nach richterlicher Meinung war auch wegen der übrigen Spuren, wie die verstreut herumliegenden Uhren und das Vorhandensein von Hebelspuren auch an Türen im selben Gebäude, das äußere Bild eines Einbruchs gegeben.

Anders als vom Berufungsgericht angenommen, spricht auch nicht dagegen, dass das Fehlen weiterer Spuren an der Eingangstür nach den Ausführungen des Gutachters im Falle ihres gewaltsamen Aufbruchs als sehr unwahrscheinlich anzusehen ist, da der Nachweis des äußeren Bildes nicht voraussetzt, dass die vorgefundenen Spuren stimmig in dem Sinne sind, dass sie zweifelsfrei auf einen Einbruch schließen lassen.

Vor allem müssen nicht sämtliche, typischerweise auftretenden Spuren vorhanden sein, da der Sinn der Beweiserleichterung gerade darin liegt, dem Versicherungsnehmer, der in aller Regel keine Zeugen oder sonstigen Beweismittel für den Diebstahl beibringen kann, die Versicherungsleistung auch dann zuzuerkennen, wenn sich nach den festgestellten Umständen nur das äußere Bild eines Diebstahls darbietet, auch wenn von einem typischen Geschehensablauf nicht gesprochen werden kann.

Die Richter der Vorinstanz hätten - um zu einer tragbaren Entscheidung zu kommen - weitere Ermittlungen anstellen müssen. Da dies nicht erfolgt ist, wurde der Fall an das Berufungsgericht zurückverwiesen.