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Einbettzimmer-Anspruch für gesetzlich Krankenversicherten?

am Krankenversicherung

Das Sozialgericht Detmold hat mit Urteil vom 27. Mai 2014 entschieden (Az.: S 5 KR 138/12), dass beim Fehlen einer zwingenden medizinischen Notwendigkeit ein gesetzlich Krankenversicherter bei einem Krankenhausaufenthalt keinen Anspruch auf Unterbringung in einem Einbettzimmer hat.

Das Sozialgericht Detmold hat mit Urteil vom 27. Mai 2014 entschieden (Az.: S 5 KR 138/12), dass beim Fehlen einer zwingenden medizinischen Notwendigkeit ein gesetzlich Krankenversicherter bei einem Krankenhausaufenthalt keinen Anspruch auf Unterbringung in einem Einbettzimmer hat.

Als Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse bestand die 74-jährige Klägerin anlässlich eines stationären Krankenhausaufenthalts darauf, in einem Einbettzimmer untergebracht zu werden. Dafür stellte ihr die Klinik Kosten in Höhe von etwas mehr als 1.000 Euro in Rechnung.

Die Klägerin mache mit dem Argument, dass eine Unterbringung in einem Mehrbettzimmer menschenunwürdig sei und sie dort nicht die für den Heilungsprozess notwendige Ruhe finde, die Kosten für die Unterbringung in dem Einbettzimmer gegenüber ihrer Krankenkasse geltend, welche sich jedoch weigerte, die Kosten zu übernehmen.

Vor Gericht erlitt die alte Dame eine Niederlage.

Die 5. Kammer des Detmolder Sozialgerichts wies in der Urteilsbegründung darauf hin, dass das Recht der gesetzlichen Krankenversicherung lediglich einen Rahmen zu einer Grundversorgung der Versicherten darstellt. Bei dessen Ausgestaltung sei das Wirtschaftlichkeitsgebot zu beachten. Daher seien weder der Gesetzgeber, noch die gesetzlichen Krankenkassen als Körperschaften öffentlichen Rechts verfassungsrechtlich dazu verpflichtet, eine stationäre Behandlung in Einzelzimmern zu gewährleisten.

Vorübergehende Beeinträchtigungen durch die erfahrungsgemäß eher geringfügigen Ruhestörungen bei der Unterbringung in einem Mehrbettzimmer, die zum Beispiel durch Angehörigenbesuche oder Schnarchen auftreten, muss ein Versicherter nach Ansicht des Gerichts hinnehmen.

Zwar mag es sein, dass aufgrund der zunehmenden Individualisierung der Gesellschaft die stationäre Behandlung in Mehrbettzimmern als Folge eines durch allgemeinen Wohlstand entstandenen Anspruchsdenkens nicht gewünscht wird. Es ist allerdings keinesfalls Aufgabe der gesetzlichen Krankenversicherung, einer solchen Entwicklung Rechnung zu tragen.

Das Gericht räumte ein, dass ein Klinikaufenthalt in einem Einzelzimmer in Einzelfällen dem Genesungsprozess zuträglich sein kann. Ein Anspruch auf Unterbringung in einem solchen Zimmer bestehe jedoch nur bei einer zwingenden medizinischen Notwendigkeit.

Im Fall der Klägerin war davon jedoch nicht auszugehen.