Ermäßigte Besteuerung der Kapitalabfindung aus Pensionskasse
am
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Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz hat am 19. Mai 2015 entschieden (5 K 1792/12), dass Arbeitnehmer, die sich beim Ruhestandseintritt für eine Kapitalabfindung ihrer betrieblichen Altersversorgung in Form einer Pensionskasse entscheiden, diesen Betrag nur ermäßigt versteuern müssen.
Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz hat am 19. Mai 2015 entschieden (5 K 1792/12), dass Arbeitnehmer, die sich beim Ruhestandseintritt für eine Kapitalabfindung ihrer betrieblichen Altersversorgung in Form einer Pensionskasse entscheiden, diesen Betrag nur ermäßigt versteuern müssen.
Bis zum Jahr 2010 war eine Frau und spätere Klägerin als Bankangestellte tätig und hatte mit ihrem Arbeitgeber vor sieben Jahren eine sog. Entgeltumwandlung zu ihren Gunsten mit einer Pensionskasse abgeschlossen. Die von der Steuer befreiten Beiträge wurden von ihrem Arbeitslohn einbehalten und direkt an die Pensionskasse abgeführt.
Mit dem o.g. Ruhestandseintritt wurden der Klägerin auf eigenen Wunsch die Leistungen aus der Pensionskasse als Einmalbetrag und nicht als Monatsrente ausgezahlt.
Das Finanzamt veranlagte die Zahlung der Pensionskasse mit dem vollen Steuersatz.
Dagegen vertrat die Klägerin die Ansicht, dass diese – entsprechend Abfindungen - nur im Rahmen der sog. Fünftelregelung besteuert werden dürfen. Zwar sind bei dieser Regelung auch außerordentliche Einkünfte in voller Höhe zu versteuern, allerdings wirkt sich nur 1/5 davon progressiv auf den Steuersatz aus, so dass die Klägerin eine deutlich geringere Steuerlast zu tragen gehabt hätte.
Als ihr Einspruch gegen die Entscheidung der Steuerbehörde ohne Erfolg geblieben war, zog die Klägerin vor das Finanzgericht, wo das Finanzamt unterlag.
Das Gericht stellte sich auf die Seite der Klägerin, dass die Einmalzahlung der Pensionskasse nur im Rahmen der Fünftelregelung gemäß § 34 EStG besteuert werden darf.
Dafür sprechen nicht nur der Sinn und dem Zweck der gesetzlichen Regelung. Dies ist auch mit Rücksicht auf die Neuregelung der Rentenbesteuerung durch das Alterseinkünftegesetz geboten.
Einem Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Artikels 3 Absatz 1 GG würde es gleichkommen, wenn man Kapitalzahlungen aus der sog. Basisversorgung, wie z.B. der gesetzliche Rentenversicherung, und Zahlungen aus der beruflichen Altersversorgung, zu denen auch Pensionskassen gehören, unterschiedlich behandeln würde.
Daher hatte die Klage Erfolg.
Aufgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Angelegenheit wurde eine Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen. Ob das Finanzamt diese Möglichkeit nutzen wird, ist nachzuverfolgen.
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