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Gefahren durch Dachentwässerung

am Haftpflicht

Das Oberlandesgericht Naumburg hat mit Urteil vom 12. Dezember 2013 entschieden (Az.: 2 U 25/13), dass

ein Hauseigentümer unabhängig von der allgemeinen Räum- und Streupflicht dazu verpflichtet ist, bei winterlichen Temperaturen Vorkehrungen gegen das Ausrutschen von Fußgängern auf dem öffentlichen Gehweg vor seinem Haus zu treffen, wenn er eine besondere Gefahrenlage durch die Ableitung seiner Dachentwässerung auf den Gehweg geschaffen hat.

Das Oberlandesgericht Naumburg hat mit Urteil vom 12. Dezember 2013 entschieden (Az.: 2 U 25/13), dass

ein Hauseigentümer unabhängig von der allgemeinen Räum- und Streupflicht dazu verpflichtet ist, bei winterlichen Temperaturen Vorkehrungen gegen das Ausrutschen von Fußgängern auf dem öffentlichen Gehweg vor seinem Haus zu treffen, wenn er eine besondere Gefahrenlage durch die Ableitung seiner Dachentwässerung auf den Gehweg geschaffen hat.

Im Dezember 2010 war die Klägerin etwa gegen sechs Uhr als Fußgängerin auf einem Bürgersteig unterwegs, als sie vor dem Haus des Beklagten auf einer unter Schnee verborgenen Eisfläche ausrutschte. Aufgrund der bei dem Sturz erlittenen Verletzungen verklagte sie den Hausbesitzer auf Zahlung von Schadenersatz und Schmerzensgeld.

Dieser hielt sich für unschuldig und trug vor Gericht vor, den Bürgersteig am Abend vor dem Zwischenfall mit Rollsplitt gestreut zu haben, so dass er seiner allgemeinen Räum- und Streupflicht genügt habe. Daher habe die Klägerin nicht erwarten dürfen, dass zu der frühen Uhrzeit, zu der sie verunglückt war, der von ihr benutzte Gehweg erneut vollständig gestreut beziehungsweise von über Nacht gefallenem Schnee geräumt war. Für ihre Verletzungen sei sie daher selbst verantwortlich.

Das Naumburger Oberlandesgericht gab jedoch der Schadenersatz- und Schmerzensgeldklage statt.

Die Beweisaufnahme ergab, dass das Ableitungsrohr der Dachentwässerung des Gebäudes des Beklagten direkt auf den Bürgersteig führte. Folglich bildeten sich in diesem Bereich bei Frost einzelne Glättestellen, die nach Schneefall nicht wahrnehmbar waren und die der Klägerin zum Verhängnis wurden.

Deswegen hat der Gebäudebesitzer eine besondere Gefahrenlage geschaffen, die er entweder hätte beseitigen oder auf die er zumindest durch Warnhinweise beziehungsweise eine zusätzliche Beleuchtung hätte hinweisen müssen.

Darüber hinaus kann sich der Beklagte auch nicht darauf berufen, den Bürgersteig am Vorabend vor dem Unfall mit abstumpfenden Mitteln gestreut zu haben.

Nach richterlicher Ansicht hätte er nämlich erkennen können und müssen, dass das Streuen bei einem über Nacht einsetzenden Regen oder Schneefall nicht ausreichen wird, um die besondere, durch das Regenrohr geschaffene Gefahrenlage zu beseitigen. Jedermann, der in seinem Verantwortungsbereich eine zusätzliche Gefahrenlage gleich welcher Art für Dritte schafft oder andauern lässt, hat die allgemeine Rechtspflicht, diejenigen Vorkehrungen zu treffen, die erforderlich und für ihn zumutbar sind, um die Schädigung Dritter möglichst zu verhindern.

Nach Meinung des Gerichts gilt das auch dann, wenn die Art der Dachentwässerung, wie von dem Kläger behauptet, in dem Stadtviertel üblich ist.

Das Gericht ließ auch den Vorwurf des Beklagten, dass sich die Klägerin ihre Verletzungen selbst zuzuschreiben hat, weil sie nicht ausreichend aufgepasst hat, nicht gelten.

Des bestand keine Verpflichtung der Verletzten, das Umfeld des Gehweges nach potenziellen Gefahrenquellen abzusuchen, wie sie durch das Regenrohr geschaffen wurden. Diese Forderung würde das Maß der verkehrsüblichen Sorgfalt eines Fußgängers auf einem öffentlichen innerstädtischen Gehweg übersteigen.

Die Entscheidung ist rechtskräftig.