Das Amtsgericht (AG) Solingen hat mit Urteil vom 28. Mai 2015 (10 C 262/14) entschieden, dass ein Vollkaskoversicherer grundsätzlich nicht seine Leistungen wegen grober Fahrlässigkeit um mehr als 50 % kürzen darf, wenn es zu einem Unfall kommt, weil ein Autofahrer bei Rotlicht eine Kreuzung überquert.
Das Amtsgericht (AG) Solingen hat mit Urteil vom 28. Mai 2015 (10 C 262/14) entschieden, dass ein Vollkaskoversicherer grundsätzlich nicht seine Leistungen wegen grober Fahrlässigkeit um mehr als 50 % kürzen darf, wenn es zu einem Unfall kommt, weil ein Autofahrer bei Rotlicht eine Kreuzung überquert.
Einer Frau und späteren Klägerin wurde vorgeworfen, im Oktober 2013 mit ihrem Pkw bei Dämmerung in eine Kreuzung eingefahren zu sein, obwohl die Ampel für sie auf Rot stand. Sie kollidierte dabei mit einem Fahrzeug des Querverkehrs, bestritt den Verkehrsverstoß und machte daher Ansprüche gegenüber dem Unfallgegner geltend. Außerdem nahm sie ihren Vollkaskoversicherer in Anspruch, der aufgrund des vermeintlichen Rotlichtverstoßes von grober Fahrlässigkeit ausging und deswegen die Leistungen um mindestens 75 % kürzte. Er führte dabei an, dass die Kreuzung sehr übersichtlich und die Lichtzeichen schon aus einer Entfernung von mehr als 100 m zu erkennen gewesen seien. Zugleich machte er Leistungsfreiheit geltend, da die Frau in der Schadenanzeige einen Rotlichtverstoß bestritten und damit vorsätzlich ihre Aufklärungspflicht verletzt habe.
Das AG Solingen gab der Klage der Versicherten auf Erstattung der Hälfte ihres Fahrzeugschadens statt.
Zwar ging das Gericht wegen des durch die Klägerin nicht zu widerlegenden Rotlichtverstoßes auch von grober Fahrlässigkeit aus, hielt - ebenso wie die Klägerin - nur eine Leistungskürzung von allenfalls 50 % für angemessen.
Nach richterlicher Auffassung kommt eine Leistungskürzung von über 50 % in Fällen grober Fahrlässigkeit nur in besonders schwerwiegenden Fällen in Frage. Davon könne vorliegend aber trotz der Tatsache, dass die Kreuzung gut einsehbar und das Lichtzeichen schon aus größerer Entfernung zu erkennen war, nicht ausgegangen werden.
Das Argument des Versicherers, dass die Klägerin vorsätzlich ihre Aufklärungspflicht verletzt habe, erkannte das Gericht nicht an, da man ihr nicht vorwerfen könne, ihrem Versicherer gegenüber den Rotlichtverstoß arglistig verschwiegen zu haben. Dagegen spreche u.a., dass bereits in der Schadenanzeige der Hinweis von ihr enthalten war, Ansprüche beim Unfallgegner geltend machen zu wollen.
Daraus ist abzuleiten, dass die Klägerin zu dieser Zeit tatsächlich davon überzeugt war, die für sie geltende Lichtzeichenanlage bei Grünlicht passiert zu haben.
Somit sei der Vorwurf des Versicherers unbegründet.
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