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Handeln zündelnde Kinder vorsätzlich?

am Haftpflicht

Das Oberlandesgericht (OLG) Karlsruhe hat am 13. Dezember 2013 entschieden (Az.: 9 U 27/13), dass von einem zwölfjährigen Jungen, der mit Feuer spielt, nicht ohne Weiteres erwartet werden kann, dass er die Gefährlichkeit seines Tuns für seine Umgebung erkennt. Vorsätzliches Handeln kann daher nicht unter-stellt werden, wenn nicht nur von ihm angezündete Gegenstände, sondern das komplette Gebäude in Flammen aufgehen.

Das Oberlandesgericht (OLG) Karlsruhe hat am 13. Dezember 2013 entschieden (Az.: 9 U 27/13), dass von einem zwölfjährigen Jungen, der mit Feuer spielt, nicht ohne Weiteres erwartet werden kann, dass er die Gefährlichkeit seines Tuns für seine Umgebung erkennt. Vorsätzliches Handeln kann daher nicht unterstellt werden, wenn nicht nur von ihm angezündete Gegenstände, sondern das komplette Gebäude in Flammen aufgehen.

Der Kläger war bei der Beklagten privathaftpflichtversichert. Sein Sohn war mitversichert.

Das damals zwölfjährige Kind hatte im März 2011 zusammen mit einem 11-jährigen Spielkameraden in einem Gartengelände mit Feuer gespielt. Dabei zündelten die Kinder verschiedene Gegenstände wie einen Pullover und Pappbecher, zuletzt auch mit einer Spraydose und Benzin. Dabei gerieten jedoch nicht nur die von dem Zwölfjährigen angezündeten Gegenstände, sondern auch zwei Gartenhütten in Brand., von denen eine der Hütten schwer beschädigt wurde und die zweite vollständig abbrannte.

Der wegen der Schadenersatzansprüche in Anspruch genommene Privathaftpflichtversicherer ging davon aus, dass die Kinder die Hütten vorsätzlich oder zumindest bedingt vorsätzlich in Brand gesetzt hatten und weigerte sich daher, die Schäden zu regulieren.

Sowohl das in erster Instanz mit dem Fall befasste Landgericht, als auch das von dem Versicherer in Berufung angerufene Oberlandesgericht gaben der Klage des Versicherten, die darauf abzielte, ihm für die Schadenereignisse Deckungsschutz zu gewähren, statt.

Nach richterlicher Ansicht kann sich der Versicherer nicht auf Leistungsfreiheit wegen Vorsatz (§ 103 VVG) berufen.

Der Versicherer hat den Beweis einer vorsätzlichen Handlung zu erbringen. Der Vorsatz muss sich nicht nur auf die unmittelbare Handlung (vorliegend auf das Inbrandsetzen bestimmter Gegenstände), sondern auf den eingetretenen Schaden (das Abbrennen der Gartenhütten) beziehen. Der Versicherer hat diesen Beweis nicht erbracht. Nicht ausreichend ist, wenn ein Vorsatz möglich erscheint. Es kommt darauf an, dass ein Vorsatz jedenfalls, wie das Landgericht zu Recht bemerkt hat, nicht nachweisbar ist.

Das Landgericht hat zutreffend festgestellt, dass keinerlei Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Kinder die beiden Hütten zielgerichtet abbrennen wollten. Vielmehr ging es um ein Spiel mit dem Feuer.

Der Versicherer hätte eine Leistungsübernahme ablehnen können, wenn die Kinder ein Inbrandsetzen der Hütten für möglich gehalten und diese Schadenfolge billigend in Kauf genommen hätten. Diesen Nachweis für einen bedingten Vorsatz konnte der Versicherer auch nicht führen.

Aus den polizeilichen Ermittlungsakten ließ sich die Schlussfolgerung eines vorsätzlichen Inbrandsetzens der Hütten nicht herleiten.

Im Übrigen ist aus grundsätzlichen Erwägungen Zurückhaltung geboten, wenn es um die Frage geht, welche Vorstellungen Kinder beim Umgang mit Feuer haben und ob Vorsatz anzunehmen ist. Aus einem objektiv gefährlichen Geschehen wird ein vernünftiger erwachsener Mensch vielfach schlussfolgern, dass die Realisierung einer bestimmten Gefahr möglich ist. Dagegen sind bei einem 12-jährigen Kind, das aus seiner Sicht mit dem Feuer ‚spielt‘, solche Schlussfolgerungen grundsätzlich nicht ohne Weiteres möglich.

Mittlerweile ist die Entscheidung rechtskräftig Der Versicherer hat die Berufung nach dem Hinweisbeschluss des Karlsruher Oberlandesgerichts zurückgezogen.