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Hautkrebs als Berufskrankheit?

am Invaliditätsvorsorge

Das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen hat mit Beschluss vom 22. Oktober 2014 (Az.: 1 A 1901/14) ein gleichlautendes Urteil der Vorinstanz bestätigt, wonach Hautkrebs nur dann eine Berufskrankheit darstellt, wenn er durch bestimmte feste Stoffe wie z.B. Ruß oder Teer verursacht worden ist.

Das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen hat mit Beschluss vom 22. Oktober 2014 (Az.: 1 A 1901/14) ein gleichlautendes Urteil der Vorinstanz bestätigt, wonach Hautkrebs nur dann eine Berufskrankheit darstellt, wenn er durch bestimmte feste Stoffe wie z.B. Ruß oder Teer verursacht worden ist.

Über viele Jahre arbeitete der beamtete Kläger im Freien. Als er an Hautkrebs erkrankte, führte das sein Dermatologe auf die intensive Einwirkung von UV-Licht zurück. Daher beantragte der Kläger die Anerkennung seiner Krebserkrankung als Berufskrankheit.

Sein Dienstherr lehnte dies unter Hinweis auf die Berufskrankheiten-Verordnung ab. Hautkrebs sei nur dann eine Berufskrankheit, wenn er durch feste Stoffe verursacht werde. Bei UV-Licht handele es sich jedoch nicht um einen Feststoff.

Das erstinstanzlich von dem Kläger angerufene Verwaltungsgericht und das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen als Berufungsinstanz wiesen die Klage des Beamten als unbegründet zurück und beriefen sich auf Ziffer Nr. 5102 der Anlage 1 zur Berufskrankheiten-Verordnung. Dort heißt es, dass es sich bei Hautkrebs oder zur Krebsbildung neigende Hautveränderungen nur dann um eine Berufskrankheit handelte, wenn sie durch „Ruß, Rohparaffin, Teer, Anthrazen, Pech oder ähnliche Stoffe“ verursacht werden.

Nach der Meinung beider Instanzen sind Sinn und Zweck dieser Bestimmung, dass nur berufstypische Erkrankungen als Berufskrankheit anerkannt werden sollen, nicht aber jedwede Allgemeinerkrankungen.

Das Oberverwaltungsgericht führte zur Begründung an, dass Hautkrebs als solcher aber eine Allgemeinerkrankung im vorgenannten Sinne darstellt. Denn eine Erkrankung an dieser Krankheit kann auf unterschiedliche Ursachen zurückgeführt werden (insbesondere: genetische Faktoren, starke Belastung mit UV-Strahlung). Ferner muss es sich im Sinne der Verordnung um eine „Aufnahme des schädigenden Stoffes in den Körper“ handeln. Eine derartige Aufnahme von Stoffen erfolgt jedoch bei der Einwirkung von Strahlen nicht, da der Wirkmechanismus bei Strahlung ein anderer ist. Somit geht der Kläger leer aus.

In einem anderen Fall eines Dachdeckers, der einen durch Sonneneinstrahlung verursachten Hautkrebs als Berufskrankheit anerkannt wissen wollte, war das Sozialgericht Aachen anderer Meinung und verurteilte die zuständige Berufsgenossenschaft zur Leistungserbringung. Angesichts der wissenschaftlich belegten Gefährdung durch UV-Strahlung von Personen, die sich (berufsbedingt) viel im Freien aufhalten, bestehen keine vernünftigen Zweifel daran, dass die Erkrankung des Dachdeckers tatsächlich auf berufliche Ursachen zurückzuführen ist.

Nach einem Bericht des Handelsblatts vom 4.11.2014 sollen ab Januar 2015 eine Form des hellen Hautkrebs (Stachelzellkrebs) und Vorstufen davon (aktinische Keratosen) erstmals in die Liste der Berufskrankheiten aufgenommen werden. Damit hätten alle Berufe, die zum größten Teil an der freien Luft ausgeübt werden - von der Baubranche bis zur Seefahrt - einen geregelten Anspruch drauf, dass ihr Hautkrebs-Fall von der Unfallversicherung geprüft wird. Dazu leite in der Regel ein Hautarzt seine Diagnose in Form einer Ärztlichen Anzeige an die Unfallversicherung weiter. Wird sein Fall anerkannt, bekommt der Patient die Behandlungskosten nicht länger von seiner Krankenversicherung, sondern von der Unfallversicherung erstattet. Die Leistungen können dabei weit über das hinausgehen, was private Krankenversicherungen oder gesetzliche Krankenkassen zahlen. Möglich sind auch Renten und Entschädigungen. Die Ansprüche gelten auch noch für Rentner. Dabei handele es sich in erster Linie um Handekzeme, die an Arbeitsplätzen wie Friseur, Krankenpflege, Metall, Bau und Reinigung auftreten.