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Herausgabe der Patientenakte auf Patienten-Wunsch

am Privat Krankenversicherung

Das Amtsgericht (AG) München hat mit Urteil vom 6. März 2015 entschieden (243 C 18009/14), dass ein Arzt den Wunsch eines Patienten ohne Einschränkungen erfüllen muss, wenn dieser seinen Arzt gegenüber seinem Krankenversicherer von der Schweigepflicht entbindet und zugleich mit der Herausgabe seiner Patientenakte an den Versicherer einverstanden ist.

 

 

Das Amtsgericht (AG) München hat mit Urteil vom 6. März 2015 entschieden

(243 C 18009/14), dass ein Arzt den Wunsch eines Patienten ohne Einschränkungen

erfüllen muss, wenn dieser seinen Arzt gegenüber seinem Krankenversicherer von

der Schweigepflicht entbindet und zugleich mit der Herausgabe seiner

Patientenakte an den Versicherer einverstanden ist.

Eine Patientin berief

sich gegenüber ihrem Krankenversicherer auf eine fehlerhafte Behandlung durch

ihre Zahnärztin, da die Ärztin nicht mit ihr abgesprochene Behandlungen

durchgeführt habe. Um dem Krankenversicherer eine Prüfung zu ermöglichen,

entband die Patientin die Zahnärztin von ihrer Schweigepflicht und war

gleichzeitig mit der Herausgabe der Krankenakte an ihren Versicherer

einverstanden.

 

Nach wiederholter

erfolgloser Anforderung der Unterlagen klagte der Versicherer diese schließlich

vor AG München ein und forderte, dass ihm gegen Kopierkostenerstattung eine

vollständige Kopie der Patientenakte vorzulegen sei.

 

In der

Gerichtsverhandlung überreichte die Ärztin die Akte nur teilweise, da ihre

Rechnung noch unbezahlt war und machte wegen der restlichen Unterlagen ein Zurückbehaltungsrecht

geltend.

 

Nach

richterlicher Ansicht erfolgte das zu Unrecht. Das AG gab der Klage des

Versicherers statt, da ein Patient grundsätzlich einen Anspruch auf Akteneinsicht

in die Behandlungsunterlagen seines Arztes habe, ohne ein besonderes Interesse

darlegen zu müssen.

 

Im vorliegenden

Fall ist der Anspruch aufgrund der Patientenerklärung auf den Krankenversicherer

übergegangen, da es sich beim Einsichtsrecht um ein Hilfsrecht zur möglichen

Durchsetzung einer Forderung handele.

 

Die Ärztin darf

einen Teil der Akte nicht zurückzubehalten, bis ihre Rechnung bezahlt ist. Der

Anspruch auf Einsichtnahme in die Patientenunterlagen soll gerade die

Feststellung eines möglichen Behandlungsfehlers ermöglichen, aufgrund dessen

die Zahlung der Rechnung durch die Versicherte oder die Klägerin verweigert

wird.

 

Der Anspruch auf

Einsichtnahme in die Patientenakte würde unterlaufen, wenn ihm ein

Zurückbehaltungsrecht entgegengehalten werden könnte.

 

Das Urteil ist

inzwischen rechtskräftig.