Reparaturbestätigung kein Nachweis für Nutzungsausfallentschädig
am
Haftpflicht
Das Oberlandesgericht München hat mit Urteil vom 13. September 2013 entschieden (Az.: 10 U 859/13), dass allein der Nachweis, dass ein Fahrzeug repariert worden ist, keinen Anspruch auf Zahlung einer Nutzungsausfallentschädigung auslöst. Der Geschädigte muss substantiiert darlegen und nachweisen, dass sein Fahrzeug an im Einzelnen zu bezeichnenden Tagen bei bestehendem Nutzungswillen und Nutzungsmöglichkeit reparaturbedingt nicht nutzbar war.
Das Oberlandesgericht München hat mit Urteil vom 13. September 2013 entschieden (Az.: 10 U 859/13), dass allein der Nachweis, dass ein Fahrzeug repariert worden ist, keinen Anspruch auf Zahlung einer Nutzungsausfallentschädigung auslöst. Der Geschädigte muss substantiiert darlegen und nachweisen, dass sein Fahrzeug an im Einzelnen zu bezeichnenden Tagen bei bestehendem Nutzungswillen und Nutzungsmöglichkeit reparaturbedingt nicht nutzbar war.
Ein Mann und späterer Kläger war mit seinem Personenkraftwagen unverschuldet in einen Unfall verwickelt worden. Später wollte er den Fahrzeugschaden auf Basis eines Sachverständigengutachtens abrechnen.
Der Haftpflichtversicherer des Unfallverursachers lehnte das nicht pauschal ab, weigerte sich jedoch, eine zusätzlich von dem Kläger geforderte Nutzungsausfallentschädigung für die von dem Sachverständigen kalkulierte Reparaturdauer zu zahlen.
Vor Gericht erlitt der Versicherer eine Niederlage.
Nach richterlicher Ansicht ist ein Geschädigter bei Beachtung des Wirtschaftlichkeitsgebots und des Bereicherungsverbots grundsätzlich frei in der Wahl und in der Verwendung der Mittel zur Schadenbehebung.
Deswegen hat er auch in Fällen, in denen er einen Fahrzeugschaden auf Basis eines Gutachtens oder Kostenvoranschlages abrechnen will, grundsätzlich einen Zahlungsanspruch auf Nutzungsausfallentschädigung.
Zur Durchsetzung seines Anspruchs muss er aber substantiiert darlegen und nachweisen, dass sein Fahrzeug an im Einzelnen zu bezeichnenden Tagen bei bestehendem Nutzungswillen und Nutzungsmöglichkeit reparaturbedingt nicht nutzbar war.
Nicht ausreichend ist allein der Nachweis, dass das Fahrzeug repariert wurde, da eine Reparaturbestätigung zwar die Durchführung der Reparatur belegen kann, aber nichts über den konkreten Zeitraum der tatsächlichen Reparaturdauer und ob überhaupt alle im Gutachten aufgeführten Arbeiten durchgeführt wurden, aussagt. Somit ist sie für die Geltendmachung von Nutzungsausfallentschädigung nur von begrenztem Erkenntniswert.
Der Kläger konnte im entschiedenen Fall belegen, dass er sein Fahrzeug mithilfe eines Fachmanns ordnungsgemäß nach den Vorgaben des Sachverständigen repariert und sich auch fast exakt an die kalkulierte Reparaturdauer gehalten hatte.
Daher konnte Kläger Nutzungsausfallentschädigung beanspruchen.
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