Keine Rechtsanwaltskosten-Übernahme bei eindeutiger Schuldfrage
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Das Amtsgericht München hat mit Urteil vom 1. August 2014 (Az.: 344 C 1876/14) entschieden, dass ein Leasingnehmer, der nach einem unverschuldeten Unfall einen Rechtsanwalt beauftragt, unter Umständen keine Kostenerstattung verlangen kann.
Das Amtsgericht München hat mit Urteil vom 1. August 2014 (Az.: 344 C 1876/14) entschieden, dass ein Leasingnehmer, der nach einem unverschuldeten Unfall einen Rechtsanwalt beauftragt, unter Umständen keine Kostenerstattung verlangen kann.
Ein Geldinstitut und späterer Kläger hatte für eine Mitarbeiterin einen Dienstwagen geleast. Dezember 2010 wurde das Fahrzeug unverschuldet in einen Auffahrunfall verwickelt.
Die Bank bevollmächtigte trotz eindeutiger Rechtslage einen Rechtsanwalt mit der Schadensabwicklung, welcher von dem gegnerischen Kraftfahrzeughaftpflicht-Versicherer ohne Vorbehalte reguliert wurde.
Allerdings weigerte sich der Versicherer, die durch die aus seiner Sicht überflüssige Beauftragung des Anwalts entstandenen Kosten in Höhe von ca.84,- Euro zu übernehmen. Aufgrund der eindeutigen Schuldfrage sei der Schaden innerhalb einer Woche reguliert worden. Daher habe das Geldinstitut durch die Beauftragung des Anwalts gegen seine Schadenminderungs-Pflicht gemäß § 254 Absatz 2 BGB verstoßen.
Die Bank war der Meinung, dass der Versicherer die Kosten des von ihr beauftragten Anwalts auf jeden Fall zu übernehmen habe und zog daher vor Gericht, wo sie eine Niederlage erlitt.
Die zuständige Richterin bezweifelte nicht, dass ein Geschädigter grundsätzlich einen Anspruch auf Erstattung vorgerichtlicher Anwaltskosten hat. Voraussetzung dafür ist, dass Erforderlichkeit der Einschaltung eines Rechtsanwalts. Dies war vorliegend nicht gegeben, da angesichts der eindeutigen Schuldfrage und des relativ geringen Fahrzeugschadens nicht nachzuvollziehen war, warum das Geldinstitut einen Anwalt beauftragt hatte.
Ferner bestand zwischen der Bank und dem Leasingunternehmen ein sogenannter Servicevertrag, wer auch eine Regelung zum „Unfall- und Schadenmanagement“ beinhaltete. Daraus resultierten das Recht und die Pflicht des Leasingunternehmens, im Falle eines Unfalls alle Ansprüche gegenüber dem Unfallverursacher geltend zu machen.
Deswegen konnte das Geldinstitut von der Leasingfirma verlangen, sich um die Schadenabwicklung zu kümmern, sodass auch unter diesem Aspekt kein Grund für die Beauftragung eines Rechtsanwalts gegeben war.
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