Das Amtsgericht Hamburg-Barmbek hat mit Urteil vom 6. August 2015 (814 C 86/15) entschieden, dass Autofahrer, die eine Autotür öffnen, ohne dafür Sorge zu tragen, dass vorbeifahrende Fahrzeuge nicht gefährdet werden, für die Folgen eines dadurch entstehenden Unfalls verantwortlich sind. Dem gegen eine geöffnete Tür stoßenden anderen Verkehrsteilnehmer ist jedoch ein Mitverschulden anzurechnen, wenn diese nachweislich schon längere Zeit geöffnet war.
Das Amtsgericht Hamburg-Barmbek hat mit Urteil vom 6. August 2015 (814 C 86/15) entschieden, dass Autofahrer, die eine Autotür öffnen, ohne dafür Sorge zu tragen, dass vorbeifahrende Fahrzeuge nicht gefährdet werden, für die Folgen eines dadurch entstehenden Unfalls verantwortlich sind. Dem gegen eine geöffnete Tür stoßenden anderen Verkehrsteilnehmer ist jedoch ein Mitverschulden anzurechnen, wenn diese nachweislich schon längere Zeit geöffnet war.
Eine Frau und spätere Klägerin war morgens mit ihrem Pkw auf einer innerstädtischen Straße unterwegs, als sie gegen die geöffnete hintere linke Tür des geparkten Personenkraftwagens des Beklagten stieß. Sie nahm ihn auf Schadensersatz aufgrund der Kollision in Anspruch, da er die Tür unerwartet geöffnet habe, als sie an dem Auto vorbeifuhr.
Vor Gericht argumentierte der Beklagte, dass der Unfall ausschließlich auf der Unachtsamkeit der Klägerin basiere. Da er damit befasst war, sein Enkelkind auf einem Kindersitz anzuschnallen, sei die Tür schon längere Zeit geöffnet gewesen.
Das Gericht sah das aber anders und ging von einem überwiegenden Verschulden des Beklagten aus.
Nach richterlicher Auffassung hat der Beklagte ein erhebliches Hindernis für andere Verkehrsteilnehmer geschaffen, als er die Tür seines Fahrzeugs für eine nicht unbedeutende Zeit vollständig habe offen stehen lassen.
In § 14 StVO ist geregelt, dass sich derjenige, der ein- oder aussteigt, so verhalten müsse, dass eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist.
Im vorliegenden Fall kam sogar noch hinzu, dass die geöffnete Tür wegen der Morgendämmerung für sich nähernde Fahrzeuge auf eine größere Entfernung nur schwer zu erkennen war.
Jedoch muss sich die Frau eine Mithaftung aus der Betriebsgefahr ihres Fahrzeugs gemäß § 7 StVG anrechnen lassen, welche das Gericht mit 30 % bewertete, da ein sog. „Idealfahrer“ den Unfall hätte vermeiden können. Daher war der Unfall für die Klägerin nicht unabwendbar.
Der Fall wäre anders zu beurteilen gewesen, wenn der Beklagte die Tür tatsächlich plötzlich unachtsam geöffnet hätte. Nach einer Entscheidung des Landgerichts Stuttgart aus April 2015 haften Autofahre dann in der Regel allein.
Diese Webseite verwendet Cookies. Wenn Sie weiterhin auf dieser Webseite bleiben, erteilen Sie damit Ihr Einverständnis zur Verwendung von Cookies. Weitere Informationen finden Sie auf unserer Seite Datenschutz.
Erstinformation zur Erfüllung der gesetzlichen Informationspflicht gemäß § 15 Versicherungsvermittlerordnung und § 12 Finanzanlagenvermittlungsverordnung
1. Name, Anschrift und Kontaktdaten
Hübl und Partner GmbH
Herr Thomas Hirt
Innerer Ring 20
63486 Bruchköbel
Telefon: 06181-71068
Fax: 06181-79855
E-Mail: info@huebl-partner.de
Geschäftsführung: Thomas Hirt
Handelsregisternummer / Amtsgericht: HRB 5379
Umsatzsteuernummer: DE 172988053
2. Status, Erlaubnis und Registrierung
Versicherungsmakler mit einer Erlaubnis nach §34d Abs. 1 GewO
Finanzanlagenvermittler mit einer Erlaubnis nach §34f Abs. 1 (Nr. 1) GewO
5. Informationen über Emittenten und Anbieter, zu deren Finanzanlagenvermittlungs- und Beratungsleistungen (bei Zulassung nach §34f GewO)
Vermittelt und beraten wird zu Finanzanlagen aus der gesamten Breite des in Deutschland bestehenden Marktes soweit dies im Rahmen der behördlichen Zulassung als Finanzanlagenvermittler/-berater gem. §34f GewO zulässig ist.
6. Information über die Vergütung
Als Versicherungsmakler bieten wir eine Beratung an. Die Vergütung – Courtage genannt – für unsere Beratungs-, Vermittlungs- und Betreuungstätigkeit trägt gewohnheitsrechtlich das Versicherungsunternehmen. Die Courtage ist Bestandteil der Versicherungsprämie. Hiervon Abweichendes muss ausdrücklich zwischen uns und dem Auftraggeber vereinbart werden.
Insbesondere bei der Vermittlung von sogenannten Nettoprodukten wird in der Regel eine separate Vergütungsabrede vereinbart, die den Mandanten zur Zahlung der Vergütung verpflichtet. Nettoprodukte sind Produkte bei denen die Vermittlungsvergütung nicht in der Versicherungsprämie enthalten ist.
Der Mandant schuldet dem Makler für dessen Dienste keine Zahlungen, soweit nichts anderes gesondert vereinbart wird (Honorarvereinbarung).
In Zusammenhang mit der Anlageberatung und -vermittlung kann die Vergütung hierfür durch den Anleger oder durch Dritte (Produktgeber) in Kombination erfolgen. Dies ist abhängig von den Wünschen und Bedürfnissen des Anlegers und den Finanzprodukten. Soweit die Vergütungsbestandteile insofern durch den Anleger gezahlt werden, wird dies in einer Vergütungsvereinbarung geregelt. Soweit Zuwendungen von Dritten (Produktgebern) erbracht werden, dürfen diese behalten werden.
7. Offenlegung direkter oder indirekter Beteiligungen über 10% an Versicherungsunternehmen oder von Versicherungsunternehmen am Kapital des Versicherungsvermittlers über 10%
Unser Unternehmen hält keine direkte oder indirekte Beteiligung von über 10 % an den Stimmrechten oder am Kapital eines Versicherungsunternehmens. Ein Versicherungsunternehmen oder Mutterunternehmen eines Versicherungsunternehmens hält keine direkte oder indirekte Beteiligung von über 10% an den Stimmrechten oder am Kapital unseres Unternehmens.
8. Information zu den Schlichtungsstellen gemäß § 214 VVG und zur Teilnahme am Streitbeilegungsverfahren gemäß § 36 Verbraucherstreitbeilegungsgesetz
Wir sind gemäß § 17 Abs. 4 der Versicherungsvermittlungsverordnung verpflichtet am Streitbeilegungsverfahren vor folgenden Verbraucherschlichtungsstellen teilzunehmen:
Für den Fall, dass Ihre Beschwerde eine Versicherungsvermittlung betrifft, besteht die Zuständigkeit des Versicherungsombudsmann e. V. Postfach 08 06 32 10006 Berlin, www.versicherungsombudsmann.de
Betrifft Ihre Beschwerde die Vermittlung einer privaten Krankenversicherung, besteht die Zuständigkeit des Ombudsmann für die private Kranken- und Pflegeversicherung Postfach 06 02 22 10052 Berlin www.pkv-ombudsmann.de
9. Online-Streitbeilegung gemäß Art. 14 Abs. 1 Verordnung über Online-Streitbeilegung in Verbraucherangelegenheiten (ODR-VO)
Die Europäische Kommission stellt eine Plattform zur Online-Streitbeilegung (OS-Plattform) bereit, die Verbraucher unter webgate.ec.europa.eu/odr/main/ finden. Verbraucher haben die Möglichkeit, diese Plattform für außergerichtliche Beilegung ihrer Streitigkeiten über vertragliche Verpflichtungen zu nutzen.
Betrifft Ihre Beschwerde die Vermittlung eines Bausparvertrages, besteht die Zuständigkeit der Schlichtungsstelle des Verbandes der privaten Bausparkassen e.V.: Kontakt: Postfach 303079, 10730 Berlin Telefon: 030 / 59 00 91-500 und -550 Telefax: 030 / 59 00 91 501 Internet: www.schlichtungsstelle-bausparen.de E-Mail: info@schlichtungsstelle-bausparen.de
Betrifft Ihre Beschwerde eine Darlehensvermittlung, besteht die Zuständigkeit der Schlichtungsstelle bei der Deutschen Bundesbank: Kontakt: Postfach 11 12 32, 60047 Frankfurt Telefon: 069 / 23 88 19 07 Telefax: 069 / 70 90 90 99 01 Internet: www.bundesbank.de/Navigation/DE/Service/Schlichtungsstelle/schlichtungsstelle.html E-Mail: schlichtung@bundesbank.de
Sofern Ihre Beschwerde die Vermittlung einer Kapitalanlage, insbesondere eines Investmentfonds oder eines Alternativen Investmentfonds sowie die Vermittlung einer Immobilie betrifft, besteht die Zuständigkeit der Allgemeine Verbraucherschlichtungsstelle des Zentrums für Schlichtung e.V.: Kontakt: Straßburgerstraße 8, 77694 Kehl Telefon: 07851 / 79 57 940 Telefax: 07851 / 79 57 941 Internet: www.verbraucher-schlichter.de E-Mail: mail@verbraucher-schlichter.de