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Kurzzeitkennzeichen und Versicherungsschutz

am Privat KFZ

Das Oberlandesgericht Stuttgart hat mit Urteil vom 22. Oktober 2014 entschieden (3 U 36/14), dass der Versicherungsschutz nicht auf das Fahrzeug des Dritten übergeht, wenn ein Kurzzeitkennzeichen an den Halter eines Fahrzeugs weitergegeben wird, zu welchem der Erwerber des Kennzeichens keinen Bezug hat. Damit wurde die Entscheidung der Vorinstanz aufgehoben.

Das Oberlandesgericht Stuttgart hat mit Urteil vom 22. Oktober 2014 entschieden (3 U 36/14), dass der Versicherungsschutz nicht auf das Fahrzeug des Dritten übergeht, wenn ein Kurzzeitkennzeichen an den Halter eines Fahrzeugs weitergegeben wird, zu welchem der Erwerber des Kennzeichens keinen Bezug hat. Damit wurde die Entscheidung der Vorinstanz aufgehoben.

Eine Frau und spätere Klägerin hatte mit ihrem Fahrzeug unverschuldet einen Verkehrsunfall. An dem Auto des Unfallverursachers war ein Kurzzeitkennzeichen montiert, welches auf die Beklagte als Haftpflichtversicherer hinwies, die die Klägerin auf Schadenersatz in Anspruch nahm.

Der Versicherer hielt sich jedoch für unzuständig, da Versicherungsschutz nur für eine Person bestehe, die weder Halter, Eigentümer noch Fahrer des unfallverursachenden Fahrzeugs war. Der Versicherungsnehmer habe das Kennzeichen unberechtigterweise an den Halter des Fahrzeugs und Schadenverursacher weitergegeben, mit dem folglich kein Versicherungsverhältnis zustande gekommen sei.

Die Geschädigte begründete ihre gegen den Versicherer eingereichte Klage u.a. damit, dass dieser das Kurzzeitkennzeichen online ohne ausreichende Sicherung gegen Missbrauch vertrieben habe und daher durchaus für den Schadensersatz verantwortlich sei.

Bei der Haftung im Außenverhältnis komme es allein auf das Bestehen eines Versicherungsvertrages an, der zum Unfallzeitpunkt bestanden habe, wenngleich mit einer anderen Person, die das Kennzeichen weitergegeben hat.

Das Stuttgarter Oberlandesgericht sah das anders und wies die Klage als unbegründet zurück.

Nach richterlicher Ansicht spricht bereits der Wortlaut der Versicherungs-Bedingungen der Beklagten dafür, dass sich der Versicherungsschutz nur auf den Versicherungsnehmer, den Halter, den Eigentümer und den Fahrer des versicherten Fahrzeugs erstreckt. Jedoch stand keine der genannten Personen in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Fahrzeug, das den Unfall verursacht hat, bzw. dessen Halter. Die Weitergabe des Kurzzeitkennzeichens bewirkt insofern nicht, dass der Versicherungsschutz auf das schadenverursachende Auto übergegangen ist.

Ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer versteht nicht, dass sich der Versicherungsschutz allein infolge der Kennzeichenklausel auch auf Fahrzeuge erstrecken soll, die nie zu seinem Bestand gehört haben, da andernfalls ein Versicherer auch für Fahrzeuge Versicherungsschutz gewähren müsste, die mit einem gestohlenen Kennzeichen versehen worden sind.

Im Fall des Kurzzeitkennzeichens ist dem Versicherungsnehmer und dem Halter klar, dass nur die Fahrzeuge des nach dem Vertrag vorgesehenen Halters vom Vertrag erfasst sind und nur diese ein entsprechendes Kurzzeitkennzeichen bekommen sollen.

Das im Versicherungsschein unter Fahrzeugdaten eingetragene Wort „universal“ lässt auch keinen Übergang des Versicherungsschutzes auf das Fahrzeug des Unfallverursachers zu, da damit nicht irgendein Fahrzeug gemeint sei, sondern ein Fahrzeug, dessen Halter der Versicherungsnehmer ist oder z.B. durch Kauf noch werden wird.