Leistungsverweigerung der Krankenkasse gegenüber lebensbedrohlich Erkrankten
am
News-Kategorien
Privat
Sparten
Krankenversicherung
Bereich
Privat
Das Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) hat mit Beschluss vom 11. April 2017 entschieden (1 BvR 452/17), dass ein verfassungsrechtlicher Anspruch auf die Versorgung eines lebensbedrohlich Erkrankten durch seine gesetzliche Krankenkasse außerhalb des GKV-Leistungskatalogs nur gegeben ist, wenn keine andere Methode eine Aussicht auf Besserung verspricht.
Das Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) hat mit Beschluss vom 11. April 2017 entschieden (1 BvR 452/17), dass ein verfassungsrechtlicher Anspruch auf die Versorgung eines lebensbedrohlich Erkrankten durch seine gesetzliche Krankenkasse außerhalb des GKV-Leistungskatalogs nur gegeben ist, wenn keine andere Methode eine Aussicht auf Besserung verspricht.
Eine gesetzlich krankenversicherte Frau und spätere Klägerin litt unter einer Autoimmunkrankheit mit verschiedenen Folgeerkrankungen und Komplikationen. Da bei ihr u.a. eine regelmäßige Erstickungsgefahr durch eine Zungenschwellung bestand, musste sie daher ständig ein Notfallset mit sich führen. Ihre gesetzliche Krankenkasse lehnte ihren Antrag ab, die Kosten einer intravenösen Immunglobulin-Therapie zu übernehmen, welche die Zungenschwellung verhindern könne, da eine derartige Behandlung für ihre Erkrankung nicht zugelassen sei. Nur allgemein anerkannte Heilmetoden sein erstattungsfähig.
Mit ihrer gegen ihre Krankenkasse gerichteten Klage beim Sozialgericht war die Frau noch erfolgreich, unterlag aber in der Berufungsinstanz vor dem Landessozialgericht. Da auch das anschließend mit dem Fall befasste Bundessozialgericht die Klage für unbegründet hielt, landete der Fall schließlich vor dem BVerfG.
In ihrer Verfassungsbeschwerde stützte sich die Frau darauf, dass ihr ein Anspruch auf die streitige Versorgung zustehe, da sie unter einer lebensbedrohlichen und seltenen Erkrankung leide. Hierfür stünden keine etablierten Behandlungsmethoden zur Verfügung, vor allem keine zugelassenen Arzneimittel, auf die man sie zumutbar verweisen könne. Damit kam sie nicht durch.
Das Gericht bezweifelte nicht, dass lebensbedrohlich Erkrankte ausnahmsweise tatsächlich einen Anspruch auf eine Versorgung mit einer außerhalb des Leistungskatalogs stehenden Behandlungsmethode durch ihre Krankenkasse haben. Jedoch würde es dem Ausnahmecharakter dieses Leistungsanspruchs nicht gerecht, wenn man diesen in großzügiger Auslegung der Verfassung erweitern würde. Ein Anspruch würde deswegen nur bei einer notstandsähnlichen Gefährdungslage bestehen, in welcher ein erheblicher Zeitdruck für einen zur Lebenserhaltung bestehenden Behandlungsbedarf typisch sei.
Vor diesem Hintergrund kann die Frau die von ihr begehrte Behandlungskosten-Übernahme nicht beanspruchen, da die Methode, die nach den Ermittlungen der Vorinstanzen in ihrem Fall nur potenziell letale Komplikationen hinreichend zuverlässig verhindern könne, einen Erstattungsanspruch ausschließe.
Diese Webseite verwendet Cookies. Wenn Sie weiterhin auf dieser Webseite bleiben, erteilen Sie damit Ihr Einverständnis zur Verwendung von Cookies. Weitere Informationen finden Sie auf unserer Seite Datenschutz.
Erstinformation zur Erfüllung der gesetzlichen Informationspflicht gemäß § 15 Versicherungsvermittlerordnung und § 12 Finanzanlagenvermittlungsverordnung
1. Name, Anschrift und Kontaktdaten
Hübl und Partner GmbH
Herr Thomas Hirt
Innerer Ring 20
63486 Bruchköbel
Telefon: 06181-71068
Fax: 06181-79855
E-Mail: info@huebl-partner.de
Geschäftsführung: Thomas Hirt
Handelsregisternummer / Amtsgericht: HRB 5379
Umsatzsteuernummer: DE 172988053
2. Status, Erlaubnis und Registrierung
Versicherungsmakler mit einer Erlaubnis nach §34d Abs. 1 GewO
Finanzanlagenvermittler mit einer Erlaubnis nach §34f Abs. 1 (Nr. 1) GewO
5. Informationen über Emittenten und Anbieter, zu deren Finanzanlagenvermittlungs- und Beratungsleistungen (bei Zulassung nach §34f GewO)
Vermittelt und beraten wird zu Finanzanlagen aus der gesamten Breite des in Deutschland bestehenden Marktes soweit dies im Rahmen der behördlichen Zulassung als Finanzanlagenvermittler/-berater gem. §34f GewO zulässig ist.
6. Information über die Vergütung
Als Versicherungsmakler bieten wir eine Beratung an. Die Vergütung – Courtage genannt – für unsere Beratungs-, Vermittlungs- und Betreuungstätigkeit trägt gewohnheitsrechtlich das Versicherungsunternehmen. Die Courtage ist Bestandteil der Versicherungsprämie. Hiervon Abweichendes muss ausdrücklich zwischen uns und dem Auftraggeber vereinbart werden.
Insbesondere bei der Vermittlung von sogenannten Nettoprodukten wird in der Regel eine separate Vergütungsabrede vereinbart, die den Mandanten zur Zahlung der Vergütung verpflichtet. Nettoprodukte sind Produkte bei denen die Vermittlungsvergütung nicht in der Versicherungsprämie enthalten ist.
Der Mandant schuldet dem Makler für dessen Dienste keine Zahlungen, soweit nichts anderes gesondert vereinbart wird (Honorarvereinbarung).
In Zusammenhang mit der Anlageberatung und -vermittlung kann die Vergütung hierfür durch den Anleger oder durch Dritte (Produktgeber) in Kombination erfolgen. Dies ist abhängig von den Wünschen und Bedürfnissen des Anlegers und den Finanzprodukten. Soweit die Vergütungsbestandteile insofern durch den Anleger gezahlt werden, wird dies in einer Vergütungsvereinbarung geregelt. Soweit Zuwendungen von Dritten (Produktgebern) erbracht werden, dürfen diese behalten werden.
7. Offenlegung direkter oder indirekter Beteiligungen über 10% an Versicherungsunternehmen oder von Versicherungsunternehmen am Kapital des Versicherungsvermittlers über 10%
Unser Unternehmen hält keine direkte oder indirekte Beteiligung von über 10 % an den Stimmrechten oder am Kapital eines Versicherungsunternehmens. Ein Versicherungsunternehmen oder Mutterunternehmen eines Versicherungsunternehmens hält keine direkte oder indirekte Beteiligung von über 10% an den Stimmrechten oder am Kapital unseres Unternehmens.
8. Information zu den Schlichtungsstellen gemäß § 214 VVG und zur Teilnahme am Streitbeilegungsverfahren gemäß § 36 Verbraucherstreitbeilegungsgesetz
Wir sind gemäß § 17 Abs. 4 der Versicherungsvermittlungsverordnung verpflichtet am Streitbeilegungsverfahren vor folgenden Verbraucherschlichtungsstellen teilzunehmen:
Für den Fall, dass Ihre Beschwerde eine Versicherungsvermittlung betrifft, besteht die Zuständigkeit des Versicherungsombudsmann e. V. Postfach 08 06 32 10006 Berlin, www.versicherungsombudsmann.de
Betrifft Ihre Beschwerde die Vermittlung einer privaten Krankenversicherung, besteht die Zuständigkeit des Ombudsmann für die private Kranken- und Pflegeversicherung Postfach 06 02 22 10052 Berlin www.pkv-ombudsmann.de
9. Online-Streitbeilegung gemäß Art. 14 Abs. 1 Verordnung über Online-Streitbeilegung in Verbraucherangelegenheiten (ODR-VO)
Die Europäische Kommission stellt eine Plattform zur Online-Streitbeilegung (OS-Plattform) bereit, die Verbraucher unter webgate.ec.europa.eu/odr/main/ finden. Verbraucher haben die Möglichkeit, diese Plattform für außergerichtliche Beilegung ihrer Streitigkeiten über vertragliche Verpflichtungen zu nutzen.
Betrifft Ihre Beschwerde die Vermittlung eines Bausparvertrages, besteht die Zuständigkeit der Schlichtungsstelle des Verbandes der privaten Bausparkassen e.V.: Kontakt: Postfach 303079, 10730 Berlin Telefon: 030 / 59 00 91-500 und -550 Telefax: 030 / 59 00 91 501 Internet: www.schlichtungsstelle-bausparen.de E-Mail: info@schlichtungsstelle-bausparen.de
Betrifft Ihre Beschwerde eine Darlehensvermittlung, besteht die Zuständigkeit der Schlichtungsstelle bei der Deutschen Bundesbank: Kontakt: Postfach 11 12 32, 60047 Frankfurt Telefon: 069 / 23 88 19 07 Telefax: 069 / 70 90 90 99 01 Internet: www.bundesbank.de/Navigation/DE/Service/Schlichtungsstelle/schlichtungsstelle.html E-Mail: schlichtung@bundesbank.de
Sofern Ihre Beschwerde die Vermittlung einer Kapitalanlage, insbesondere eines Investmentfonds oder eines Alternativen Investmentfonds sowie die Vermittlung einer Immobilie betrifft, besteht die Zuständigkeit der Allgemeine Verbraucherschlichtungsstelle des Zentrums für Schlichtung e.V.: Kontakt: Straßburgerstraße 8, 77694 Kehl Telefon: 07851 / 79 57 940 Telefax: 07851 / 79 57 941 Internet: www.verbraucher-schlichter.de E-Mail: mail@verbraucher-schlichter.de