Maßnahmen gegen Frost im unbewohnten Feriendomizil
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Rechtsschutz
Das Oberlandesgericht (OLG) Oldenburg hat mit Urteil vom 23. Dezember 2015 (5 U 190/14) entschieden, dass der Leitungswasserversicherer leisten muss, wenn sich in einem im Winter unbewohnten Ferienhaus ein Frostschaden an Wasserleitungen und Heizungsrohren ereignet, obwohl die Heizkörperventile auf Sternstellung gebracht und das Haus zweimal wöchentlich durch Nachbarn kontrolliert wurde.
Das Oberlandesgericht (OLG) Oldenburg hat mit Urteil vom 23. Dezember 2015 (5 U 190/14) entschieden, dass der Leitungswasserversicherer leisten muss, wenn sich in einem im Winter unbewohnten Ferienhaus ein Frostschaden an Wasserleitungen und Heizungsrohren ereignet, obwohl die Heizkörperventile auf Sternstellung gebracht und das Haus zweimal wöchentlich durch Nachbarn kontrolliert wurde.
Ein Mann und späterer Kläger war Eigentümer eines sich in Ostfriesland befindlichen Ferienhauses, das Anfang Februar 2012 zweistelligen Minustemperaturen ausgesetzt war. Unglücklicherweise fiel genau zu dieser Zeit aus unerklärlichen Gründen die aus dem Jahr 2009 stammende Heizungsanlage aus und infolgedessen platzten mehrere Leitungen und Heizkörper. Den daraus resultierenden Gebäudeschaden in Höhe von ca. 11.000,- € machte der Kläger gegenüber seinem Gebäudeversicherer geltend.
Er argumentierte, ein ortsansässiges Ehepaar beauftragt zu haben, das Ferienhaus zweimal wöchentlich zu kontrollieren und dabei auch die Funktionsfähigkeit der Heizung zu überprüfen. Ferner seien die Heizkörperventile zur Frostsicherung auf die Sternstufe bzw. zwischen der Sternstufe und der Stufe eins eingestellt gewesen.
Der Versicherer lehnte die Schadenregulierung ab, da eine derartige Einstellung bei hohen Minustemperaturen nicht ausreiche, um eine Heizungsanlage vor Frostschäden zu schützen.
Das erstinstanzlich mit dem Fall befasste Auricher Landgericht war davon überzeugt, dass das Ferienhaus zum Zeitpunkt des Schadeneintritts nicht ausreichend beheizt war. Wegen der Minustemperaturen habe es darüber hinaus nicht ausgereicht, dass Haus nur zweimal pro Woche zu kontrollieren.
Daher müsse der Versicherer wegen fahrlässiger Obliegenheitsverletzung nur hälftig den Schaden übernehmen.
Die OLG-Richter sahen das jedoch anderes und gaben der Klage in vollem Umfang statt.
Nach richterlicher Ansicht hat der Kläger seine vertraglichen Obliegenheiten nicht verletzt, da er das Ferienhaus ausreichend beheizt und gegen Frost gesichert habe. Ausreichend sei, Heizkörperventile im Winter mindestens auf die Sternstufe einzustellen, da diese - ebenso wie das sog. „Ferienprogramm“ der Heizungsanlage, welches ebenfalls eingeschaltet war - eine Frostsicherung umfasse.
Das OLG war von der ausreichenden Kontrolle der Heizungsanlage überzeugt, da das beauftragte Ehepaar zweimal wöchentlich nach dem Rechten gesehen und alles überprüft hatte.
Vor dem Hintergrund des Alters der Heizung reiche dies aus, um nach der Lebenserfahrung ein reibungsloses Funktionieren der Anlage zu gewährleisten. Der Versicherungsnehmer ist nicht verpflichtet, eine Heizung so häufig zu kontrollieren, dass es auch bei einem plötzlichen Ausfall der Anlage nicht zu einem Frostschaden kommen kann.
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