Nachtrunk Obliegenheitsverletzung in KFZ-Haftpflichtversicherung
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Der 3. Zivilsenat des Oberlandesgerichts (OLG) Frankfurt hat mit Urteil vom 24. Juli 2014 entschieden (Az.: 3 U 66/13), dass ein sog. Nachtrunk auf jeden Fall eine Obliegenheitsverletzung im Rahmen einer Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung darstellt, wenn der Betroffene mit polizeilichen Ermittlungen rechnen muss.
Der 3. Zivilsenat des Oberlandesgerichts (OLG) Frankfurt hat mit Urteil vom 24. Juli 2014 entschieden (Az.: 3 U 66/13), dass ein sog. Nachtrunk auf jeden Fall eine Obliegenheitsverletzung im Rahmen einer Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung darstellt, wenn der Betroffene mit polizeilichen Ermittlungen rechnen muss.
Ein Mann und spätere Beklagte hatte im betrunkenen Zustand mit seinem Pkw einen Verkehrsunfall verursacht und sich unerlaubt vom Unfallort entfernt. Eine in der Unfallnacht durchgeführte Blutentnahme ergab eine Blutalkohol-Konzentration von 1,84 Promille. Die Staatsanwaltschaft kam bei Rückrechnung auf den Tatzeitpunkt auf einen Wert von über zwei Promille.
Der Beklagte führte die hohen Werte auf einen angeblichen Nachtrunk zurück und trug vor, nach dem Unfall zuhause wegen Mundtrockenheit und aus Verwirrung noch zwei Flaschen Bier und zwei Schnäpse getrunken zu haben, ehe er von sich aus mehr als eine Stunde später die Polizei verständigte.
Die Kfz-Haftpflichtversicherung des Mannes nahm den Vorfall zum Anlass, den Beklagten wegen Fahrens im Zustand absoluter Fahruntüchtigkeit in Höhe von 5.000,- € in Regress zu nehmen und ging außerdem davon aus, dass der Versicherte im Hinblick auf den behaupteten Nachtrunk eine Obliegenheitsverletzung begangen habe, die sie ebenfalls dazu berechtige, Regressforderungen von weiteren 2.500,-€ zu stellen.
Die OLG-Richter gaben der Klage des Versicherers in vollem Umfang statt.
Das Landgericht und auch die Berufungsinstanz hielten es für unglaubwürdig, dass der Beklagte aus Verwirrtheit oder Schock nach dem Unfall zuhause Alkohol zu sich genommen hat. Vielmehr lasse das Gesamtgeschehen darauf schließen, dass der Versicherte bestrebt war, die Polizei in die Irre zu führen, zumal er den Beamten gegenüber unstreitig falsche Angaben zur Entstehung der Schäden an seinem Fahrzeug gemacht hatte.
Daher ging das Gericht davon aus, dass der behauptete Nachtrunk zu Täuschungszwecken erfolgte. Jedenfalls stelle ein Nachtrunk stelle eine Obliegenheitsverletzung dar, wenn ein Versicherter wie vorliegend polizeiliche Ermittlungen zu erwarten hat.
Nach richterlicher Auffassung hat der Beklagte nach all dem seine Obliegenheiten vor (Fahren im Zustand absoluter Fahruntüchtigkeit) und auch nach dem Versicherungsfall verletzt. Daher sei sein Versicherer in doppelter Hinsicht leistungsfrei und könne folglich die gesamte eingeklagte Forderung von dem Versicherten verlangen.
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