Das Oberlandesgericht (OLG) des Landes Sachsen-Anhalt hat mit Urteil vom 23. Oktober 2014 entschieden (4 U 69/13), dass ein Halter eines Motorrads keinen Leistungsanspruch gegen seinen Teilkaskoversicherer hat, wenn die Betriebserlaubnis des Bikes wegen eines Umbaus erloschen ist, es auf einem öffentlichen Parkplatz abgestellt und dann gestohlen wird.
Das Oberlandesgericht (OLG) des Landes Sachsen-Anhalt hat mit Urteil vom 23. Oktober 2014 entschieden (4 U 69/13), dass ein Halter eines Motorrads keinen Leistungsanspruch gegen seinen Teilkaskoversicherer hat, wenn die Betriebserlaubnis des Bikes wegen eines Umbaus erloschen ist, es auf einem öffentlichen Parkplatz abgestellt und dann gestohlen wird.
Ein Mann und späterer Kläger hatte sich bei einem Händler ein neues Rennmotorrad gekauft, für welches er u.a. eine Teilkaskoversicherung abgeschlossen hatte. Mangels
Das Bike war aufgrund „Frisierens“ nicht für den Straßenverkehr zugelassen, so dass es der Händler auf Wunsch des Klägers zur Erlangung einer Betriebserlaubnis umbaute. Nach Erteilung der Zulassung wurde es im Auftrag des Klägers in den Originalzustand eines reinen Wettbewerbsmodells zurückversetzt und dann an ihn ausgeliefert.
Wenig später wurde das Motorrad von einem öffentlichen Parkplatz entwendet und das Glück des Besitzers getrübt.
Sein Teilkaskoversicherer berief sich nach dem gemeldeten Diebstahl auf arglistige Täuschung und erklärte den Rücktritt vom Vertrag. Infolge des Rückbaus habe das Motorrad seine Betriebserlaubnis zum Verkehr auf öffentlichen Straßen verloren, so dass von Anfang an kein Versicherungsschutz bestanden habe.
Die OLG-Richter wiesen die Klage gegen den Versicherer – wie bereits die Vorinstanz - als unbegründet zurück.
Nach richterlicher Überzeugung hat der Versicherer gemäß § 19 Absatz 2 VVG zu Recht den Rücktritt vom Vertrag erklärt, da sich der Kläger einer Verletzung seiner Anzeigepflicht schuldig gemacht hat, indem er die Leistung des zu versichernden Fahrzeugs im Versicherungsantrag mit 5 kW angegeben hatte, obschon diese nach dem Rückbau tatsächlich 29 kW betrug. Aufgrund der dadurch erloschenen Betriebserlaubnis durfte das Motorrad auf öffentlichen Straßen und Plätzen nicht mehr in Betrieb genommen werden. Versicherungsvertrag war gemäß § 134 BGB nichtig, da er gegen ein gesetzliches Verbot verstieß.
Eine andere Beurteilung wäre geboten gewesen, wenn der Kläger seine Anzeigepflicht weder vorsätzlich noch grob fahrlässig verletzt hätte. Nur dann hatte der Versicherer nicht vom Versicherungsvertrag zurücktreten dürfen.
Diesen Beweis ist hat er nicht erbracht und geht daher leer aus.
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Betrifft Ihre Beschwerde die Vermittlung einer privaten Krankenversicherung, besteht die Zuständigkeit des Ombudsmann für die private Kranken- und Pflegeversicherung Postfach 06 02 22 10052 Berlin www.pkv-ombudsmann.de
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Die Europäische Kommission stellt eine Plattform zur Online-Streitbeilegung (OS-Plattform) bereit, die Verbraucher unter webgate.ec.europa.eu/odr/main/ finden. Verbraucher haben die Möglichkeit, diese Plattform für außergerichtliche Beilegung ihrer Streitigkeiten über vertragliche Verpflichtungen zu nutzen.
Betrifft Ihre Beschwerde die Vermittlung eines Bausparvertrages, besteht die Zuständigkeit der Schlichtungsstelle des Verbandes der privaten Bausparkassen e.V.: Kontakt: Postfach 303079, 10730 Berlin Telefon: 030 / 59 00 91-500 und -550 Telefax: 030 / 59 00 91 501 Internet: www.schlichtungsstelle-bausparen.de E-Mail: info@schlichtungsstelle-bausparen.de
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