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Preisvergleiche beim Mietwagen

am Privat KFZ

Das Amtsgericht München hat mit Urteil vom 3. Juli 2013 (Az.: 343 C 8764/13) entschieden, dass ein Geschädigter, der nach einem Unfall ausreichend Zeit hat, Preisvergleiche anzustellen, keinen Anspruch auf die volle Mietwagenkosten-Übernahme durch den Haftpflichtversicherer des Schädigers hat, wenn ihm preisgünstigere Alternativen zur Verfügung gestanden hätten.

Ende Juni 2012 war die Klägerin mit ihrem ordnungsgemäß geparkten Fahrzeug unverschuldet in einen Unfall verwickelt worden.

Zwar erklärte sich der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherer des Schädigers anstandslos dazu bereit, für die Reparaturkosten in Höhe von rund 2.700 Euro einzustehen, jedoch wollte er sich an den Kosten eines für die Reparaturdauer von fünf Tagen angemieteten Ersatzfahrzeuges in Höhe von über 1.100 € nur anteilig in Höhe von 330 € beteiligen, indem er auf die Tarife anderer örtlicher Vermieter verwies, bei denen die Klägerin einen vergleichbaren Mietwagen deutlich preisgünstiger hätte erhalten können.

Die Geschädigte begründete ihre gegen den Versicherer eingereichte Klage auf Zahlung der restlichen Mietwagenkosten damit, dass es ihr wegen ihrer Vollzeitbeschäftigung nicht zuzumuten gewesen sei, Preisvergleiche anzustellen. Sie habe außerdem darauf vertrauen dürfen, dass der Preis des von ihr gemieteten Fahrzeugs angemessen gewesen sei.

Das Münchener Amtsgericht wies die Klage als unbegründet zurück.

Nach Auffassung des Gerichts hat ein Geschädigter nur Anspruch auf Erstattung jener Kosten, die ein verständiger, wirtschaftlich vernünftig denkender Mensch in seiner Lage für zweckmäßig und notwendig halten darf und verstößt daher gegen seine Schadenminderungs-Pflicht gemäß § 254 Absatz 2 BGB, wenn er während der Zeit einer unfallbedingten Reparatur seines Fahrzeugs ohne zeitliche Not ein Ersatzfahrzeug mietet, dessen Preis deutlich über dem anderer örtlicher Anbieter liegt.

Auch einem Vollzeitbeschäftigten sei es zumutbar, vor einer Anmietung einen Preisvergleich, etwa durch Recherchen im Internet oder durch Anrufe bei örtlichen Vermietern, anzustellen. Für Letzteres hätte ein Blick in das örtliche Telefonverzeichnis gereicht.

Die Klägerin hätte bei einem Vergleich feststellen können, dass vergleichbare Mietfahrzeuge bei anderen Anbietern schon ab 239 € zu erhalten gewesen wären. Mit dem von ihm gezahlten Betrag liegt der Haftpflichtversicherer des Unfallverursachers daher bereits über dem, was objektiv erforderlich gewesen wäre. Hinreichend Zeit für einen Preisvergleich stand der Frau zur Verfügung. Nach den Feststellungen des Gerichts hatte sich der Unfall nämlich mehr als drei Monate vor der Reparatur ihres Fahrzeugs ereignet.

Mittlerweile ist das Urteil ist rechtskräftig.