Prüfungspflicht eines Haftpflichtversicherers abwarten
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Das Oberlandesgericht (OLG) Koblenz hat mit Beschluss vom 18. Februar 2015 (12 U 757/14) entschieden, dass ein Haftpflichtversicherer bei einem durchschnittlichen Verkehrsunfall regelmäßig eine Prüfungsfrist von vier bis sechs Wochen hat, vor deren Ablauf eine Klage nicht gerechtfertigt ist. Diese Frist kann in begründeten Ausnahmefällen auch länger sein.
Das Oberlandesgericht (OLG) Koblenz hat mit Beschluss vom 18. Februar 2015 (12 U 757/14) entschieden, dass ein Haftpflichtversicherer bei einem durchschnittlichen Verkehrsunfall regelmäßig eine Prüfungsfrist von vier bis sechs Wochen hat, vor deren Ablauf eine Klage nicht gerechtfertigt ist. Diese Frist kann in begründeten Ausnahmefällen auch länger sein.
Ein Mann und späterer Kläger war mit seinem Pkw schuldlos in einen Unfall verwickelt worden. Der gegnerische Haftpflichtversicherer zahlte zwar einen nicht unerheblichen Vorschuss, regulierte den Schaden aber noch nicht abschließend, so dass der Kläger nach Ablauf einer Sechswochenfrist Klage erhob. Vor dem Koblenzer Landgericht erklärte er den Rechtsstreit in der mündlichen Verhandlung in der Hauptsache wenig später für erledigt.
Das Landgericht legte diese Erledigungserklärung als Klagerücknahme aus und verurteilte den Versicherer gleichwohl zur Übernahme der Verfahrenskosten. Die Richter des OLG Koblenz gaben dem Rechtsmittel des Versicherers zur Abänderung des Kostenbescheids zu Lasten des Klägers statt.
Nach richterlicher Ansicht hat der Kläger zwar die Haftpflichtversicherern nach der Rechtsprechung zugebilligte Prüfungsfrist von vier bis sechs Wochen gewahrt, ehe er Klage einreichte. Vorliegend ist aber zu berücksichtigen, dass der Versicherer mehrfach schriftlich darauf hingewiesen hatte, dass er vor einer abschließenden Schadenregulierung unbedingt die amtliche Ermittlungsakte einsehen müsse. Begründet wurde die notwendige Akteneinsicht damit, dass sein Versicherter bei dem Unfall äußerst schwer verletzt wurde und deswegen mit zeitnahen Informationen zum Unfallhergang nicht zu rechnen sei.
Vor Klageeinreichung hätte der Kläger dies beachten und dem Versicherer eine angemessene Zeit zur Akteneinsicht gewähren müssen. Ein Zuwarten war dem Kläger nicht unzumutbar, zumal er vor Klageerhebung einen erheblichen Vorschuss von dem Versicherer erhalten hatte.
Die von Haftpflichtversicherern einzuhaltende Regulierungsfrist ist häufig ein „Zankapfel“.
Das OLG Köln war vor ca. vier Jahren in einem ähnlichen Fall zu einer vergleichbaren Einschätzung wie die Richter des OLG Koblenz gelangt.
Das OLG Stuttgart und OLG Düsseldorf hatten sich auch schon einmal mit der Frage der Regulierungsfrist befasst.
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