Das Kammergericht Berlin hat mit Beschluss vom 9. Januar 2015 (6 U 166/13) entschieden, dass der Versicherungsschutz einer Gebäudeversicherung keine Wasserleitungen umfasst, die auf einer Dachterrasse unterhalb der Holzdielen zur Bewässerung der dortigen Bepflanzung verlegt wurden, wenn vereinbart wurde, dass Bruchschäden an Rohren innerhalb des versicherten Gebäudes versichert sind.
Das Kammergericht Berlin hat mit Beschluss vom 9. Januar 2015 (6 U 166/13) entschieden, dass der Versicherungsschutz einer Gebäudeversicherung keine Wasserleitungen umfasst, die auf einer Dachterrasse unterhalb der Holzdielen zur Bewässerung der dortigen Bepflanzung verlegt wurden, wenn vereinbart wurde, dass Bruchschäden an Rohren innerhalb des versicherten Gebäudes versichert sind.
Ein Mann und spätere Kläger hatte bei der Beklagten für sein Haus u.a. eine Gebäude-Leitungswasser Versicherung abgeschlossen. Als frostbedingt eine auf der Dachterrasse verlegte Leitung zur Bewässerung der dort befindlichen Pflanzen gebrochen war, nahm der Kläger seinen Versicherer in Anspruch. Dieser lehnte jedoch die Schadenregulierung ab, da bedingungsgemäß nur Bruchschäden an Rohren innerhalb des Gebäudes versichert seien.
Der Kläger verklagte daher den Versicherer und berief sich vor Gericht darauf, dass die gebrochene Leitung zwischen dem Dach und der darauf befindlichen Holzterrasse verlegt worden war und sich daher durchaus innerhalb des Gebäudes befunden habe. Die Terrasse habe dabei den Abschluss des Hauses gebildet.
Die Richter des Berliner Kammergerichts wiesen die Klage als unbegründet zurück.
Maßstab für die Auslegung von Versicherungsbedingungen ist gemäß höchstrichterlicher Rechtsprechung das Verständnis eines durchschnittlichen Versicherungsnehmers, der die Bedingungen aufmerksam liest.
Die vorliegend streitgegenständliche Formulierung ‚innerhalb des Gebäudes‘ beschreibt nach allgemeinem Sprachgebrauch den räumlichen Bereich, der durch Wände, Dach und Boden vom Bereich ‚außerhalb‘ des Gebäudes abgegrenzt wird. Somit liegen die betroffenen Leitungen der Terrassenbewässerung außerhalb des Gebäudes, weil sie oberhalb des Dachs liegen.
Deswegen kann der Kläger nicht geltend machen, dass die Dachterrasse selbst den Abschluss des Gebäudes bildet, da diese nicht dazu bestimmt ist, das Haus im Gegensatz zum Dach vor Wind, Wasser und anderen Witterungseinflüssen zu schützen.
Einem durchschnittlichen Versicherungsnehmer leuchte ein, dass im Bereich einer Dachterrasse ein erheblich höheres Schadenrisiko für wasserführende Leitungen besteht als innerhalb eines Gebäudes.
Daher hätte sich der Kläger darüber im Klaren sein müssen, dass der Versicherer das Risiko mit der von ihm verwendeten Klausel begrenzen wollte und er im Ergebnis leer ausgeht.
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