Das Landgericht Münster hat mit Urteil vom 16. Dezember 2015 (01 S 56/15) entschieden, dass ein Fahrradfahrer, der ein Tier mit sich führt, sicherzustellen hat, dass dadurch die Beherrschung seines Fahrrades nicht beeinträchtigt wird. Bei einem Unfall trifft ihn andernfalls ein überwiegendes Verschulden.
Das Landgericht Münster hat mit Urteil vom 16. Dezember 2015 (01 S 56/15) entschieden, dass ein Fahrradfahrer, der ein Tier mit sich führt, sicherzustellen hat, dass dadurch die Beherrschung seines Fahrrades nicht beeinträchtigt wird. Bei einem Unfall trifft ihn andernfalls ein überwiegendes Verschulden.
Ein Mann und späterer Kläger radelte auf seinem Fahrrad und lenkte dabei ausschließlich mit der linken Hand und hielt an der rechten Hand zwei Leinen, an denen er seine beiden ihn begleitenden Schäferhunde führte.
Entgegen kam ihm ein Fußgänger und späterer Beklagter mit seinem unangeleinten Hund. Als dieser die beiden anderen Artgenossen bemerkte, bewegte er sich auf sie zu. Um Schlimmeres zu vermeiden, bremste der Kläger scharf und kam dabei zu Fall. Folge des Sturzes war eine klaffende Risswunde.
Der Radfahrer verklagte den Fußgänger auf Zahlung von Schadenersatz und Schmerzensgeld, da sich der Unfall nur ereignet habe, da der Beklagte seinen Hund entgegen des kommunalen Leinenzwangs unangeleint ausgeführt hatte. Damit obsiegte er nur teilweise.
Das Landgericht Münster als Berufungsinstanz schloss sich den Ausführungen der Vorinstanz an, welche festgestellt hatte, dass der Kläger überwiegend allein für seinen Sturz verantwortlich ist.
Fahrradfahrer sind zwar gemäß § 28 Absatz 1 StVO dazu berechtigt, Hunde mit sich zu führen und es ist ihnen ferner nicht verboten, ein Fahrrad einhändig zu fahren. Allerdings hätte der Kläger gewährleisten müssen, dass er beim Radfahren trotz seiner ihn begleitenden Hunde nicht beeinträchtigt wird. Vorliegend war das nicht der Fall gewesen.
Der Kläger konnte wegen der in der rechten Hand geführten Leinen nicht sofort wieder den Lenker nehmen, um einer Gefahr auszuweichen. Dies wäre bei einer zweiten freien Hand anders gewesen.
Darüber hinaus hätte der Kläger die drohende Gefahr durch den Hund des Beklagten frühzeitig erkennen und darauf reagieren können. Denn schließlich habe er sich dem frei laufenden Tier von hinten genähert.
Hinzu kommt, dass der Kläger selbst dann, wenn der Hund des Beklagten angeleint gewesen wäre, dazu verpflichtet gewesen wäre, sein Tempo zu reduzieren und zur Not von seinem Fahrrad abzusteigen. Bei Begegnungen mit fremden Hunden ist nie auszuschließen, dass diese auf Artgenossen reagieren und dadurch eine potenziell gefährliche Verkehrssituation entsteht.
Das Gericht rechnete dem Beklagten wegen der Gesamtumstände nur ein geringes Mitverschulden von 25% zu, der sich nur den Vorwurf gefallen lassen muss, seinen Hund entgegen des Leinenzwangs nicht angeleint zu haben.
Dagegen muss sich der Kläger das überwiegende Verschulden von 75% anrechnen lassen.
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