Großer Altersunterschied kann bei Eheleuten nachteilig sein
am
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Das Arbeitsgericht (ArbG) Köln hat am 20. Juli 2016 entschieden (7 Ca 6880/15), dass eine Regelung in einer Pensionsordnung, nach welcher die Hinterbliebenen-Versorgung anteilig gekürzt wird, wenn es einen großen Altersunterschied zwischen den Ehepartnern gibt, rechtlich einwandfrei ist.
Das Arbeitsgericht (ArbG) Köln hat am 20. Juli 2016 entschieden (7 Ca 6880/15), dass eine Regelung in einer Pensionsordnung, nach welcher die Hinterbliebenen-Versorgung anteilig gekürzt wird, wenn es einen großen Altersunterschied zwischen den Ehepartnern gibt, rechtlich einwandfrei ist.
Die Erfahrung, dass ein großer Altersunterschied bei Eheleuten nachteilig sein kann, musste eine Witwe machen, die Ansprüche aus der betrieblichen Altersversorgung ihres verstorbenen Mannes geltend machte. Im entschiedenen Fall war ein Mann im Alter von 70 Jahren verstorben.
Seine Witwe beantragte eine Witwenrente, da er Anspruch auf Zahlung einer betrieblichen Altersversorgung hatte.
Die Pensionsordnung enthielt einen Fallstrick. Darin war geregelt, dass sich die Witwenrente für jedes Jahr um fünf % des vorgesehenen Betrages vermindert, wenn der Altersunterschied zwischen Ehepartnern mehr als 15 Jahre betrug. In dem vorliegenden Fall betrug der Altersunterschied zwischen der Klägerin und ihrem verstorbenen Mann 29 Jahre, so dass ihre Witwenrente um 70 % gekürzt werden sollte.
Dadurch fühlte sich die Frau aufgrund ihres Alters unangemessen benachteilig und sah in der Regelung in der Pensionsordnung einen Verstoß gegen das Allgemeine Gleichbehandlungs-Gesetz (AGG).
Das Kölner ArbG wies die Klage der Witwe auf eine ungekürzte Zahlung der Witwenrente als unbegründet zurück.
Zwar liegt im Fall der Klägerin eine Benachteiligung wegen ihres Alters im Sinne des AGG vor. Diese ist aber gerechtfertigt, da nur durch die Kürzung der Ansprüche der Klägerin und der damit verbundenen Begrenzung der finanziellen Belastung des Arbeitgebers ihres verstorbenen Mannes eine verlässliche Kalkulation der betrieblichen Altersversorgung möglich sei.
Daran sind auch weiteren und künftigen Betriebsrentner des Unternehmens interessiert.
Die Art der Gestaltung der Pensionsordnung monierte das Gericht nicht, sondern hielt sie für angemessen und erforderlich, eine verlässliche Versorgung zu erzielen.
Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig. Aufgrund der grundsätzlichen Bedeutung des Falls hat das Gericht eine Berufung zum Landesarbeitsgericht Köln zugelassen.
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