Das Sozialgericht (SG) Stuttgart hat mit Urteil vom 14. Januar 2016 entschieden (S 21 R 7242/14), dass auch eine in einer sogenannten „Wedding Chapel“ geschlossene, spontane Ehe als Wiederheirat gilt, die zum Wegfall des Anspruchs auf eine Witwen- bzw. Witwerrente führt.
Das Sozialgericht (SG) Stuttgart hat mit Urteil vom 14. Januar 2016 entschieden (S 21 R 7242/14), dass auch eine in einer sogenannten „Wedding Chapel“ geschlossene, spontane Ehe als Wiederheirat gilt, die zum Wegfall des Anspruchs auf eine Witwen- bzw. Witwerrente führt.
Eine im Jahr 1943 geborene Frau und spätere Klägerin bezog seit 1996 eine große Witwenrente. Im April 2003 kam es ihr spontan während eines USA-Urlaubs in den Sinn, ihren neuen Lebensgefährten zu heiraten. Die Eheschließung fand unkomplizierterweise in einer sog. „Wedding Chapel“ in Las Vegas statt
Die Deutsche Rentenversicherung erlangte hiervon erst im Juni 2014 Kenntnis, hob daraufhin die Zahlung der Witwenrente an die Klägerin mit Wirkung für die Zukunft auf und verlangte ferner die Erstattung der Rentenzahlungen seit Mai 2003.
Dagegen klagte die Frau und begründete, dass eine in einer „Wedding Chapel“ in Las Vegas geschlossene Ehe in Deutschland keine Gültigkeit und daher keinen Einfluss auf die Zahlung ihrer Witwenrente habe.
Das SG Stuttgart wies die Klage zumindest teilweise als unbegründet zurück.
Nach richterlicher Auffassung stellt auch eine in Las Vegas unter den dortigen örtlichen Bedingungen geschlossene Ehe eine Wiederheirat im Sinne von § 46 SGB VI dar. Folglich entfalle der Anspruch auf Zahlung einer Witwen- bzw. Witwerrente mit Beginn des der Eheschließung folgenden Monats. Unerheblich ist der Irrtum der Klägerin über die Auswirkungen ihrer spontanen Wiederheirat auf die Zahlung der Witwenrente.
Vor Gericht hat die Klägerin einen Teilerfolg erzielt, da die Aufhebung der Rentenzahlung mit Wirkung für die Vergangenheit ist nach richterlicher Ansicht zu Unrecht erfolgt ist. Voraussetzung gem. § 48 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 SGB X ist, dass die Klägerin ihre Mitteilungspflichten gegenüber dem Rentenversicherer grob fahrlässig oder gar vorsätzlich verletzt hatte. Nach einer persönlichen Anhörung der Klägerin waren die Richter davon nicht überzeugt, so dass sie fast 71.000,- € nicht an den Rentenversicherer zurückzahlen zu muss.
In einem ähnlichen Fall war das SG Berlin strenger als seine Stuttgarter Kollegen und verurteilte eine Witwe dazu, an den Rentenversicherer fast 150.000,- € zurückzuzahlen.
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