BGH-Urteil zur nichtigen Auszahlungsgebühr-Klausel beim Bauspardarlehen
am
Privat
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit Urteil vom 8. November 2016 entschieden (XI ZR 552/15), dass eine Klausel in einem Bausparvertrag nichtig ist, nach der ein Kunde bei Auszahlung des Bauspardarlehens eine Gebühr zu entrichten hat.
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit Urteil vom 8. November 2016 entschieden (XI ZR 552/15), dass eine Klausel in einem Bausparvertrag nichtig ist, nach der ein Kunde bei Auszahlung des Bauspardarlehens eine Gebühr zu entrichten hat.
Geklagt hatte ein Verbraucherschutz-Verband, der eine von einer Bausparkasse verwendete Klausel für rechtwidrig hielt und daher die Bausparkasse auf Unterlassung in Anspruch nahm.
Gemäß Wortlaut der Klausel mussten die Kunden der Bausparkasse bei Auszahlung des Bauspardarlehens eine einmalige „Darlehensgebühr“ in Höhe von 2 % der ausgezahlten Summe entrichten, welche der Darlehensschuld zugeschlagen wurde.
Die Verbraucherschützer sahen darin einen Verstoß gegen § 307 BGB, wonach danach Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sind, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben gemäß § 242 BGB unangemessen benachteiligen.
Die Klage des Verbraucherschutz-Verbandes wurde zunächst vor dem Landgericht Heilbronn als auch vor dem Stuttgarter Oberlandesgericht als unbegründet zurückgewiesen, so dass die Sache schließlich beim BGH landete. Die obersten Richter des BGH zeigten mehr Verständnis für die Argumentation der Verbraucherschützer und gaben der Revision statt.
Nach richterlicher Ansicht weicht die kritisierte Klausel von wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung ab, da sie so zu verstehen ist, dass mit der Gebühr keine konkrete vertragliche Gegenleistung berechnet wird. Vielmehr werde mit ihr ein Aufwand für Tätigkeiten auf die Kunden abgewälzt, zu denen die beklagte Bausparkasse ohnehin gesetzlich bzw. nebenvertraglich verpflichtet sei. Daher benachteilige sie die Vertragspartner der Bausparkasse daher in unangemessener Weise, da die Gebühr weder im kollektiven Gesamtinteresse der Bauspargemeinschaft erhoben werde, noch den einzelnen Kunden individuelle Vorteile gewähre, wie z.B. einen günstigeren Darlehenszins.
Die monierte Klausel wird aktuell nicht mehr verwendet, war früher aber weit verbreitet.
In den Genuss der Entscheidung kommen in erster Linie Bausparer mit älteren Verträgen, deren Vertrag noch nicht fällig geworden ist oder die die Gebühr innerhalb der dreijährigen Verjährungsfrist bereits entrichtet haben. Bei diesen Konstellationen besteht nach diesem Urteil durchaus eine Chance, sie erfolgreich zurückzufordern.
Diese Webseite verwendet Cookies. Wenn Sie weiterhin auf dieser Webseite bleiben, erteilen Sie damit Ihr Einverständnis zur Verwendung von Cookies. Weitere Informationen finden Sie auf unserer Seite Datenschutz.
Erstinformation zur Erfüllung der gesetzlichen Informationspflicht gemäß § 15 Versicherungsvermittlerordnung und § 12 Finanzanlagenvermittlungsverordnung
1. Name, Anschrift und Kontaktdaten
Hübl und Partner GmbH
Herr Thomas Hirt
Innerer Ring 20
63486 Bruchköbel
Telefon: 06181-71068
Fax: 06181-79855
E-Mail: info@huebl-partner.de
Geschäftsführung: Thomas Hirt
Handelsregisternummer / Amtsgericht: HRB 5379
Umsatzsteuernummer: DE 172988053
2. Status, Erlaubnis und Registrierung
Versicherungsmakler mit einer Erlaubnis nach §34d Abs. 1 GewO
Finanzanlagenvermittler mit einer Erlaubnis nach §34f Abs. 1 (Nr. 1) GewO
5. Informationen über Emittenten und Anbieter, zu deren Finanzanlagenvermittlungs- und Beratungsleistungen (bei Zulassung nach §34f GewO)
Vermittelt und beraten wird zu Finanzanlagen aus der gesamten Breite des in Deutschland bestehenden Marktes soweit dies im Rahmen der behördlichen Zulassung als Finanzanlagenvermittler/-berater gem. §34f GewO zulässig ist.
6. Information über die Vergütung
Als Versicherungsmakler bieten wir eine Beratung an. Die Vergütung – Courtage genannt – für unsere Beratungs-, Vermittlungs- und Betreuungstätigkeit trägt gewohnheitsrechtlich das Versicherungsunternehmen. Die Courtage ist Bestandteil der Versicherungsprämie. Hiervon Abweichendes muss ausdrücklich zwischen uns und dem Auftraggeber vereinbart werden.
Insbesondere bei der Vermittlung von sogenannten Nettoprodukten wird in der Regel eine separate Vergütungsabrede vereinbart, die den Mandanten zur Zahlung der Vergütung verpflichtet. Nettoprodukte sind Produkte bei denen die Vermittlungsvergütung nicht in der Versicherungsprämie enthalten ist.
Der Mandant schuldet dem Makler für dessen Dienste keine Zahlungen, soweit nichts anderes gesondert vereinbart wird (Honorarvereinbarung).
In Zusammenhang mit der Anlageberatung und -vermittlung kann die Vergütung hierfür durch den Anleger oder durch Dritte (Produktgeber) in Kombination erfolgen. Dies ist abhängig von den Wünschen und Bedürfnissen des Anlegers und den Finanzprodukten. Soweit die Vergütungsbestandteile insofern durch den Anleger gezahlt werden, wird dies in einer Vergütungsvereinbarung geregelt. Soweit Zuwendungen von Dritten (Produktgebern) erbracht werden, dürfen diese behalten werden.
7. Offenlegung direkter oder indirekter Beteiligungen über 10% an Versicherungsunternehmen oder von Versicherungsunternehmen am Kapital des Versicherungsvermittlers über 10%
Unser Unternehmen hält keine direkte oder indirekte Beteiligung von über 10 % an den Stimmrechten oder am Kapital eines Versicherungsunternehmens. Ein Versicherungsunternehmen oder Mutterunternehmen eines Versicherungsunternehmens hält keine direkte oder indirekte Beteiligung von über 10% an den Stimmrechten oder am Kapital unseres Unternehmens.
8. Information zu den Schlichtungsstellen gemäß § 214 VVG und zur Teilnahme am Streitbeilegungsverfahren gemäß § 36 Verbraucherstreitbeilegungsgesetz
Wir sind gemäß § 17 Abs. 4 der Versicherungsvermittlungsverordnung verpflichtet am Streitbeilegungsverfahren vor folgenden Verbraucherschlichtungsstellen teilzunehmen:
Für den Fall, dass Ihre Beschwerde eine Versicherungsvermittlung betrifft, besteht die Zuständigkeit des Versicherungsombudsmann e. V. Postfach 08 06 32 10006 Berlin, www.versicherungsombudsmann.de
Betrifft Ihre Beschwerde die Vermittlung einer privaten Krankenversicherung, besteht die Zuständigkeit des Ombudsmann für die private Kranken- und Pflegeversicherung Postfach 06 02 22 10052 Berlin www.pkv-ombudsmann.de
9. Online-Streitbeilegung gemäß Art. 14 Abs. 1 Verordnung über Online-Streitbeilegung in Verbraucherangelegenheiten (ODR-VO)
Die Europäische Kommission stellt eine Plattform zur Online-Streitbeilegung (OS-Plattform) bereit, die Verbraucher unter webgate.ec.europa.eu/odr/main/ finden. Verbraucher haben die Möglichkeit, diese Plattform für außergerichtliche Beilegung ihrer Streitigkeiten über vertragliche Verpflichtungen zu nutzen.
Betrifft Ihre Beschwerde die Vermittlung eines Bausparvertrages, besteht die Zuständigkeit der Schlichtungsstelle des Verbandes der privaten Bausparkassen e.V.: Kontakt: Postfach 303079, 10730 Berlin Telefon: 030 / 59 00 91-500 und -550 Telefax: 030 / 59 00 91 501 Internet: www.schlichtungsstelle-bausparen.de E-Mail: info@schlichtungsstelle-bausparen.de
Betrifft Ihre Beschwerde eine Darlehensvermittlung, besteht die Zuständigkeit der Schlichtungsstelle bei der Deutschen Bundesbank: Kontakt: Postfach 11 12 32, 60047 Frankfurt Telefon: 069 / 23 88 19 07 Telefax: 069 / 70 90 90 99 01 Internet: www.bundesbank.de/Navigation/DE/Service/Schlichtungsstelle/schlichtungsstelle.html E-Mail: schlichtung@bundesbank.de
Sofern Ihre Beschwerde die Vermittlung einer Kapitalanlage, insbesondere eines Investmentfonds oder eines Alternativen Investmentfonds sowie die Vermittlung einer Immobilie betrifft, besteht die Zuständigkeit der Allgemeine Verbraucherschlichtungsstelle des Zentrums für Schlichtung e.V.: Kontakt: Straßburgerstraße 8, 77694 Kehl Telefon: 07851 / 79 57 940 Telefax: 07851 / 79 57 941 Internet: www.verbraucher-schlichter.de E-Mail: mail@verbraucher-schlichter.de