Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 18. August 2016 (VI R 18/13) entschieden, dass es beim versorgungsberechtigten Arbeitnehmer beim Wechsel des Schuldners einer Pensionszusage regelmäßig nicht zum Zufluss von Arbeitslohn führt, für welchen er Einkommensteuer zu zahlen hat.
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 18. August 2016 (VI R 18/13) entschieden, dass es beim versorgungsberechtigten Arbeitnehmer beim Wechsel des Schuldners einer Pensionszusage regelmäßig nicht zum Zufluss von Arbeitslohn führt, für welchen er Einkommensteuer zu zahlen hat.
Ein Mann und späterer Kläger war Mehrheitsgesellschafter einer GmbH, die ihm eine Pensionszusage erteilt hatte. Er beabsichtigte, seine Geschäftsanteile zu veräußern und gründete vorbereitend auf den Verkauf eine neue GmbH, deren alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer er war. Da der Erwerber der Anteile der alten GmbH nicht willens war, die erteilte Pensionszusage zu übernehmen, übernahm dies die neue Gesellschaft gegen Zahlung eines Ablösebetrages ein.
Das Finanzamt und das erstinstanzlich mit dem Fall befasste Finanzgericht vertraten die Ansicht, dass dem Kläger mit der Zahlung des Ablösebetrages von der alten an die neue Gesellschaft Arbeitslohn zugeflossen sei und wollten den Kläger Versteuerung des Betrags verpflichten.
Der BFH wollte sich dem nicht anschließen und gab der Revision gegen das vorinstanzliche Urteil statt.
Nach richterlicher Ansicht führt die bloße Erteilung einer Pensionszusage noch nicht zum Zufluss von Arbeitslohn. Im Fall des Klägers gilt nichts anderes, wenn im Rahmen der Schuldübernahme eine Ablösesumme gezahlt wurde, da durch diese Zahlung kein Anspruch des Klägers, sondern ein Anspruch der neuen GmbH erfüllt wurde, welche die Verpflichtung aus der Pensionszusage übernommen habe.
Durch die Zahlung des Ablösungsbetrags an den die Pensionsverpflichtung übernehmenden Dritten wird der Anspruch des Arbeitnehmers auf die künftigen Pensionszahlungen wirtschaftlich nicht erfüllt. Daher kommt es nicht zu einem Zufluss von Arbeitslohn.
Fall wäre nur dann anders zu beurteilen gewesen, wenn der Kläger ein Wahlrecht gehabt hätte, sich den Ablösebetrag alternativ an sich selbst auszahlen zu lassen.
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