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Schmerzensgeldanspruch nach Schulunfall?

am Haftpflicht

Das Landgericht Ansbach hat mit Urteil vom 18. Juni 2014 (Az.: 2 O 1240/13) entschieden, dass ein Schüler, der während des Unterrichts von einem Mitschüler verletzt wird, nur bei vorsätzlichem Handeln seines Mitschülers einen Anspruch auf Zahlung von Schmerzensgeld hat.

Das Landgericht Ansbach hat mit Urteil vom 18. Juni 2014 (Az.: 2 O 1240/13) entschieden, dass ein Schüler, der während des Unterrichts von einem Mitschüler verletzt wird, nur bei vorsätzlichem Handeln seines Mitschülers einen Anspruch auf Zahlung von Schmerzensgeld hat.

Geklagt hatte ein 15-jähriger Schüler gegen einen 14 Jahre alten Mitschüler, der den Kläger während einer 20-minütigen Abwesenheit des Lehrers so schwer am Auge verletzt hatte, dass ein Dauerschaden zu befürchten ist. Die Verletzung entstand, da der Beklagte unkontrolliert mit seinem Lineal herumgefuchtelt hatte.

Vor diesem Hintergrund verlangte der Kläger von dem Beklagten sowie von dem gleichzeitig mitverklagten Freistaat Bayern die Zahlung eines Schmerzensgeldes in Höhe von 50.000 €. Die Klage gegen den Freistaat begründete der Schüler damit, dass der Lehrer seine Aufsichtspflicht verletzt habe, als er wegen einer Feier für längere Zeit das Klassenzimmer verließ. Für diese Verfehlung hafte der Freistaat in seiner Funktion als Dienstherr des Lehrers.

Das Ansbacher Landgericht wies die Schmerzensgeldklage als unbegründet zurück.

Die Richter stellten zwar nicht in Abrede, dass der Kläger durch seinen Mitschüler verletzt worden war. Schulunfälle dieser Art seien jedoch von der gesetzlichen Unfallversicherung gedeckt, welche jedoch ausschließlich für materielle Schäden wie z.B. Behandlungskosten, Fahrtkosten zu Ärzten oder eine beschädigte Sehhilfe zuständig sei.

Dagegen seien Schmerzensgeldansprüche gegen gesetzliche Unfallversicherer gesetzlich ausgeschlossen. Diese könnten nur gegenüber dem Schadenverursacher geltend gemacht werden, sofern Vorsatz nachgewiesen werden kann.

Nach Auffassung der Richter kann bei Schulunfällen, die auf Spielereien, Raufereien und übermütiges oder bedenkenloses Handeln zurückzuführen sind und damit dem typischen Verhalten von Schülern im Pubertätsalter entsprechen, aber nicht von Vorsatz ausgegangen werden. Daher kann der Kläger auch keine Schmerzensgeldansprüche gegenüber seinem Mitschüler mit Erfolg geltend machen.

Das Gericht sah für eine Aufsichtspflichtverletzung des Lehrers keine Anhaltspunkte, da der Kläger dazu hätte nachweisen müssen, dass der Lehrer die Verletzungshandlung und deren Folgen vorhergesehen und trotzdem hingenommen hat.

Der Kläger konnte diesen Nachweis nicht erbringen und geht somit leer aus.