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Rechtswidrige Kündigung von Bausparverträgen laut Urteil des OLG

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Der 9. Zivilsenat des Oberlandesgerichts (OLG) Stuttgart hat mit Urteil vom 30.03.2016 (Az. 9 U 171/15) die Kündigung von Bausparverträgen nach § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB für rechtswidrig erklärt. Danach können Bausparkassen Bausparverträge mit hohen Zinsleistungen nicht ohne weiteres kündigen, wenn Kunden das Ansparen eingestellt haben. Erst wenn der Kunde eine ausdrückliche Aufforderung zur Zahlung der vereinbarten Sparbeiträge ignoriert, darf die Bausparkasse den Vertrag kurzfristig kündigen.

Der 9. Zivilsenat des Oberlandesgerichts (OLG) Stuttgart hat mit Urteil vom 30.03.2016 (Az. 9 U 171/15) die Kündigung von Bausparverträgen nach § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB für rechtswidrig erklärt. Danach können Bausparkassen Bausparverträge mit hohen Zinsleistungen nicht ohne weiteres kündigen, wenn Kunden das Ansparen eingestellt haben. Erst wenn der Kunde eine ausdrückliche Aufforderung zur Zahlung der vereinbarten Sparbeiträge ignoriert, darf die Bausparkasse den Vertrag kurzfristig kündigen.

Eine Bausparerin hat sich mit dem Urteil erfolgreich gegen die Kündigung ihres 38 Jahre alten Bausparvertrags über fast 20.500,- € durch die Bausparkasse Wüstenrot gewehrt. Auf ihre eingezahlten Raten hatte sie über die Laufzeit Zinsen in Höhe von 3 % bekommen.

Der Vertrag wurde im Jahr 1994 zuteilungsreif. Danach stellte die Sparerin die regelmäßige Zahlung der Sparraten ein, ohne ein Bauspardarlehen in Anspruch zu nehmen.

Anfang 2015, d.h. fast 22 Jahre später, kündigte die Bausparkasse den Bausparvertrag. Zu diesem Zeitpunkt betrug das Bausparguthaben ca. 15.000 € und die Bausparsumme war somit nicht vollständig angespart.

Nach der Auffassung der OLG-Richter ist die Kündigung der Bausparkasse unberechtigt erfolgt.

Die Bausparkasse habe es möglicherweise im eigenen Interesse akzeptiert, dass die Kundin keine Sparleistungen mehr erbracht habe. Bei korrektem Ansparen wäre die Bausparsumme innerhalb von zehn Jahren ab Zuteilungsreife vollständig angespart worden. Da die Bausparkasse selbst "ein faktisches Ruhen des Bausparvertrages erlaube", sei sie nicht "schutzbedürftig" und könne sich anschließend nicht auf eine analoge Anwendung eines gesetzlichen Kündigungsrechts berufen.

Die Bausparkasse wäre verpflichtet gewesen, ihre Kundin aufzufordern, die vertraglich vereinbarten Sparbeiträge wieder zu leisten. Erst bei Unterlassung sei die Bausparkasse zur kurzfristigen Kündigung berechtigt gewesen.

Aus richterlicher Sicht liegt es in der Hand der Bausparkassen, eine überlange Bindung an hohe Zinssätze zu verhindern.

Hinweis:
Das für viele Verbraucher wichtige Urteil ist noch nicht rechtskräftig und kann von der beklagten Bausparkasse vor dem Bundesgerichtshof angegriffen werden.