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Sind persönliche Gegenstände mitversichert?

am Privat KFZ

Das Landgericht (LG) Dessau-Roßlau hat mit Urteil vom 7. August 2014 (Az.: 5 S 201/13) entschieden, dass sich der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherer nicht auf Leistungsfreiheit berufen darf, wenn bei einem durch den Fahrzeugfahrer verursachten Unfall seine persönlichen Gegenstände oder die eines Kollegen beschädigt oder zerstört werden.

Das Landgericht (LG) Dessau-Roßlau hat mit Urteil vom 7. August 2014 (Az.: 5 S 201/13) entschieden, dass sich der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherer nicht auf Leistungsfreiheit berufen darf, wenn bei einem durch den Fahrzeugfahrer verursachten Unfall seine persönlichen Gegenstände oder die eines Kollegen beschädigt oder zerstört werden.

Geklagt hatte ein Lkw-Fahrer, dessen persönliche Gegenstände bei einem durch seinen Kollegen verursachten Unfall zerstört worden waren. Normalerweise fuhr der Kläger den verunfallten Lastkraftwagen selbst. Jedoch musste er am Unfalltag das Fahrzeug dem Kollegen überlassen, welcher aus Unachtsamkeit auf ein Stauende auffuhr. Dabei brannte der Lkw vollständig aus.

Der Kläger hatte mit Zustimmung seines Arbeitgebers persönliche Gegenstände wie z.B. Handtücher, Bettzeug, eine Lederjacke sowie ein DVD-Player in dem Fahrzeug belassen, um sie nicht bei jedem Fahrerwechsel aus der hin- und her räumen zu müssen.

Der Kfz-Haftpflichtversicherer seines Arbeitgebers argumentierte, dass die Beschädigung oder Zerstörung von mit dem Fahrzeug beförderten Sachen nach den Versicherungsbedingungen grundsätzlich vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sei und lehnte die Schadenersatzforderung des Klägers ab.

Das LG Dessau-Roßlau gab der Schadenersatzklage des Lkw-Fahrers statt.

Nach richterlicher Ansicht umfasst der Risikoausschluss, auf den sich der Versicherer berief, nur solche Transportschäden, die beim zweckgerichteten Einsatz eines Kfz als Beförderungsmittel entstanden sind. Unter Beförderung i. S. d. Straßenverkehrs-Gesetzes ist zu verstehen, dass die Mitnahme der Gegenstände zwecks Verbringung an einen anderen Ort erfolgt.

Im vorliegenden Fall hatte der Kläger diese Absicht nicht, da er die verbrannten Gegenstände aus Bequemlichkeit in der Fahrerkabine des Fahrzeugs belassen hatte, ohne dass er sie an einen anderen Ort befördern und sie dort belassen wollte.

Fazit: Ein Kfz-Haftpflichtversicherer darf nur dann einen Risikoausschluss geltend machen, wenn Sachen zerstört oder beschädigt werden, die tatsächlich an einen anderen Ort befördert werden sollen. Für dieses Risiko sind die Transportversicherer zuständig.