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Das Amtsgericht München hat mit Urteil vom 12. September 2013 entschieden (Az.: 454 C 13676/11), dass Personen, die auf einem erkennbar frisch gewischten Fußboden eines Treppenhauses ausrutschen und dabei zu Schaden kommen, weder einen Anspruch auf Zahlung von Schadenersatz noch von Schmerzensgeld haben.
Das Amtsgericht München hat mit Urteil vom 12. September 2013 entschieden (Az.: 454 C 13676/11), dass Personen, die auf einem erkennbar frisch gewischten Fußboden eines Treppenhauses ausrutschen und dabei zu Schaden kommen, weder einen Anspruch auf Zahlung von Schadenersatz noch von Schmerzensgeld haben.
Ein damals fast 51-jähriger Mann und späterer Kläger war Mieter einer Münchener Wohnung, als er Anfang Juli 2009 auf dem frisch gewischten Fußboden des Treppenhauses der Wohnanlage ausrutschte und sich dabei schwer verletzte. Seit dem Unfall ist er zu 50% schwerbehindert.
Der Kläger vertrat die Auffassung, dass seine Vermieterin dafür hätte sorgen müssen, dass durch das Aufstellen von Schildern vor dem rutschigen Boden gewarnt wurde und verklagte sie daher auf Zahlung von Schadenersatz und Schmerzensgeld – im Ergebnis erfolglos.
Das Münchener Amtsgericht stellte sich auf die Seite der Vermieterin und wies die Klage als unbegründet zurück.
Nach richterlicher Ansicht kann offen bleiben, ob eine Pflicht zum Aufstellen von Warnschildern bestand, da es für den Kläger unmöglich zu übersehen war, dass der Fußboden des Treppenhauses frisch gewischt worden war.
Dies hatten Zeugen bestätigt und ausgesagt, dass der Fußboden zum Zeitpunkt des Unfalls sehr nass gewesen sei. Ferner habe das benutzte Putzmittel so stark gerochen, dass jeder Nutzer des Hausflurs allein deswegen ausreichend gewarnt worden sei.
Außerdem sei das Treppenhaus auch ausreichend beleuchtet gewesen und im Übrigen auch nicht das erste Mal, dass nach der Reinigung großflächige nasse Stellen wahrnehmbar waren.
Vor dem Hintergrund dieser Zeugenaussagen ging das Gericht von einem vollständigen Mitverschulden des Klägers an seinem Sturz aus. Bei der Benutzung des Treppenhauses habe der Mann jene Sorgfalt außer Acht gelassen, die nach Lage der Dinge erforderlich schien, um sich selbst vor Schäden zu bewahren.
Wenn er sich beim Betreten der Stufen ausreichend an dem unstreitig vorhandenen Handlauf festgehalten hätte, so wäre er nach Überzeugung des Gerichts zu Fall gekommen.
Somit tritt eine mögliche Ersatzpflicht der Vermieterin hinter dem Eigenverschulden des Klägers vollständig zurück.
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