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Unfall auf öffentlichem Parkplatz mit Haftungsfragen

am KFZ

Das Oberlandesgericht Hamm hat mit Urteil vom 29. August 2014 (Az.: 9 U 26/14) entschieden, dass auf Fahrspuren eines öffentlichen Parkplatzes mit Straßencharakter, derjenige, der von einer Parkbucht auf eine solche Fahrspur einfährt, die Vorfahrt des fließenden Verkehrs zu beachten hat.

Das Oberlandesgericht Hamm hat mit Urteil vom 29. August 2014 (Az.: 9 U 26/14) entschieden, dass auf Fahrspuren eines öffentlichen Parkplatzes mit Straßencharakter, derjenige, der von einer Parkbucht auf eine solche Fahrspur einfährt, die Vorfahrt des fließenden Verkehrs zu beachten hat.

Im Juni 2013 war der klägerische Fahrer auf einem Autobahnrastplatz mit einem Lastkraftwagen auf einem zur Autobahnauffahrt führenden, breiten Zufahrtsweg unterwegs, als er mit dem Lkw des Beklagten kollidierte. Beim Rangieren auf einem der Stellplätze war der Beklagte ein Stück weit auf den Zufahrtsweg gefahren.

Der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherer des Beklagten wollte nur die Hälfte des klägerischen Schadens tragen, da auf öffentlichen Parkplätzen das Gebot der gegenseitigen Rücksichtnahme gelte und der Fahrer des klägerischen Lastkraftwagens mit rangierenden Fahrzeugen habe rechnen müssen.

Erstinstanzlich obsiegte der Versicherer, da das Landgericht Paderborn die Forderung des Klägers auf Erstattung seines Gesamtschadens als unbegründet zurückwies.

In der Berufungsinstanz vor dem Hammer Oberlandesgericht unterlag der Beklagte.

Nach Auffassung der Richter dienen Parkplätze vorrangig dem ruhenden Verkehr. Grundsätzlich trifft ein Ein- oder Ausparkender deswegen nicht auf fließenden Verkehr im Sinne der Straßenverkehrsordnung, sondern auf Benutzer der Parkplatzfahrbahn.

Unter diesen Verkehrsteilnehmern gilt jedoch kein Vertrauensgrundsatz zu Gunsten des fließenden Verkehrs gegenüber einem dann wartepflichtigen Ein- oder Ausfahrenden. Daher kann bei einer Kollision eine Schadenteilung gerechtfertigt sein kann.

Ein anders zu beurteilender Sachverhalt ist auf Parkplätzen gegeben, auf denen die zwischen den Parkplätzen angelegten Fahrspuren eindeutig Straßencharakter haben und sich bereits aus ihrer baulichen Anlage ergibt, dass sie nicht dem Suchen von Parkplätzen, sondern der Zu- und Abfahrt dienen. Dann ist § 10 StVO anwendbar. Danach hat derjenige, der auf eine Straße einfahren will, eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer auszuschließen.

Vor diesem Hintergrund war der Lastzug des Beklagten gegenüber dem des Klägers wartepflichtig. Deswegen ist er allein für den Unfall verantwortlich.