Das Amtsgericht Solingen hat mit Urteil vom 1. April 2015 (11 C 631/14) entschieden, dass ein Fahrzeughalter, dessen Auto bei einem Unfall einen Totalschaden erleidet, nicht den restlichen, im Tank befindlichen Kraftstoff abpumpen zu lassen muss. Vielmehr kann er vom Versicherer des Unfallverursachers die Kostenerstattung des Treibstoffs im Rahmen der Schadenregulierung verlangen.
Das Amtsgericht Solingen hat mit Urteil vom 1. April 2015 (11 C 631/14) entschieden, dass ein Fahrzeughalter, dessen Auto bei einem Unfall einen Totalschaden erleidet, nicht den restlichen, im Tank befindlichen Kraftstoff abpumpen zu lassen muss. Vielmehr kann er vom Versicherer des Unfallverursachers die Kostenerstattung des Treibstoffs im Rahmen der Schadenregulierung verlangen.
Ein Mann und späterer Kläger hatte bei einem Unfall einen Totalschaden mit seinem Pkw erlitten. Bei der Fahrzeugbesichtigung stellte der beauftragte Sachverständige u.a. fest, dass sich in dessen Tank noch ca. zehn Liter Diesel befanden.
Der Fall landete schließlich vor Gericht, wo es neben der Schuldfrage in erster Linie darum ging, ob der Kläger den Ersatz der Treibstoffkosten verlangen kann.
Das Solinger Amtsgericht entschied hinsichtlich der Schuldfrage zu Gunsten des Klägers und gab auch seiner Forderung auf Ersatz der Treibstoffkosten statt.
Nach richterlicher Auffassung ist das Abpumpen des Kraftstoffs für den Kläger unzumutbar, da ein Abpumpen mit unverhältnismäßig hohen Kosten verbunden sei. Der dafür notwendige wirtschaftliche Aufwand würde dessen Wert deutlich überschreiten.
Der Versicherer konnte nicht mit Erfolg gegen den Wertersatz argumentieren, dass sich der Kläger angesichts des Totalschadens ein neues Fahrzeug anschaffen und es ohne Kraftstoff ausgeliefert werde. Der Mann musste für den im Tank verbliebenen Treibstoff vor dem Unfall etwa 15,- Euro aufwenden, deren Gegenwert er jetzt nicht habe.
Im Juni 2013 hatte das gleiche Amtsgericht über einen vergleichbaren Fall zu entscheiden, der auch zum Nachteil des seinerzeit beklagten Versicherers ausging. Die Entscheidungsgründe des damaligen Urteils führten u.a. aus, dass abgepumpter und sich bereits im Tank befindlicher Kraftstoff nicht derart werthaltig wie der an der Tankstelle zur Verfügung gestellte Kraftstoff sei. Daraus folgt nicht, dass ein Abpumpen des Kraftstoffes den Schaden tatsächlich vermindert oder ausgeschlossen hätte.
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