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Verantwortung für bissigen Polizeihund

am Privat Haftpflicht

Das Landgericht Ansbach hat mit Urteil vom 15. Juli 2015 (3 O 81/15) entschieden, dass eine Person, die ohne ersichtlichen Grund durch einen Polizeihund gebissen wird, grundsätzlich der Staat für den Schaden verantwortlich ist. Das gilt auch dann, wenn sich der Hund im persönlichen Besitz eines Polizeibeamten befindet und sich der Vorfall während dessen Freizeit ereignet hat.

Das Landgericht Ansbach hat mit Urteil vom 15. Juli 2015 (3 O 81/15) entschieden, dass eine Person, die ohne ersichtlichen Grund durch einen Polizeihund gebissen wird, grundsätzlich der Staat für den Schaden verantwortlich ist. Das gilt auch dann, wenn sich der Hund im persönlichen Besitz eines Polizeibeamten befindet und sich der Vorfall während dessen Freizeit ereignet hat.

Ein Mann und späterer Kläger war im Mai letzten Jahres mit seinem Fahrrad unterwegs, als er einen Jogger mit seinem Hund überholte. Kurz darauf fiel der Hund den Kläger grundlos an und biss ihm in den linken Unterschenkel. Daraufhin verklagte er den Hundehalter, einen Polizeibeamten, wegen der dadurch erlittenen Verletzungen auf Zahlung von Schmerzensgeld.

Der Polizeibeamte gab vor Gericht an, dass er Diensthundeführer und Hundebesitzer sei. Dennoch wurde die Klage als unbegründet zurückgewiesen, da es sich um den falschen Beklagten handelte.

Nach richterlicher Ansicht ist grundsätzlich der Hundehalter für die Folgen eines Fehlverhaltens eines Tieres verantwortlich, welcher nicht zwingend mit dem Hundebesitzer identisch ist. Hundehalter ist, wer das Bestimmungsrecht über das Tier hat und wer den Nutzen aus dessen Haltung zieht. Bei einem durch den Hund verursachten Schaden kann dieser in Anspruch genommen werden.

Unstreitig war vorliegend, dass der Hund dem Polizeibeamten gehörte und für den dienstlichen Gebrauch als Rauschgiftspürhund eingesetzt wurde. Daher wurde zwischen dem Freistaat Bayern und dem Diensthundeführer vereinbart, dass dieser seinen Hund nach den Richtlinien für staatseigene Hunde zu pflegen und zu halten habe und selber keinen Nutzen außerhalb des Polizeidienstes aus der Existenz des Tieres ziehen durfte. Im Gegenzug trug der Freistaat sämtliche Kosten für den Unterhalt des Hundes.

Folglich war nicht der Eigentümer des Tieres als Hundehalter anzusehen, sondern der Freistaat Bayern, der letztlich alleiniger Nutzer und Verfügungsberechtigter war.

Unerheblich war, dass der beklagte Polizeibeamte zum Zeitpunkt des Vorfalls die tatsächliche Herrschaft über das Tier ausübte. Auch außerhalb der Dienstzeit war das Ausführen des Hundes seiner dienstlichen Tätigkeit zuzurechnen.

Die Entscheidung ist rechtskräftig.

Allerdings verfolgt der Kläger nun seine Ansprüche in einer neuen Klage gegen den Freistaat Bayern weiter. Dieses Verfahren ist noch offen.