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Versicherungspflicht eines Gesellschafters

am Private Altersvorsorge

Das Sozialgericht Stuttgart hat mit Urteil vom 26. Mai 2014 entschieden (Az.: S 25 R 1331/13), dass es sich bei der Tätigkeit eines Prokuristen in einer Gesellschaft für Immobilienvermittlung, der zugleich 50 %iger Gesellschafter des Unternehmens ist, um eine selbstständige Beschäftigung handelt, wenn dieser Beschlüsse der Gesellschaft nicht selbstständig herbeiführen, aber uneingeschränkt verhindern kann.

Das Sozialgericht Stuttgart hat mit Urteil vom 26. Mai 2014 entschieden (Az.: S 25 R 1331/13), dass es sich bei der Tätigkeit eines Prokuristen in einer Gesellschaft für Immobilienvermittlung, der zugleich 50 %iger Gesellschafter des Unternehmens ist, um eine selbstständige Beschäftigung handelt, wenn dieser Beschlüsse der Gesellschaft nicht selbstständig herbeiführen, aber uneingeschränkt verhindern kann.

Der Kläger war hälftiger Gesellschafter einer Gesellschaft für Immobilienvermittlung. Zugleich war er als Prokurist für das Unternehmen tätig. Die andere Hälfte des Unternehmens gehörte seinem Partner, der als Geschäftsführer fungierte.

Die Deutsche Rentenversicherung Bund vertrat die Auffassung, dass der Kläger als mitarbeitender Gesellschafter abhängig beschäftigt war und daher Beiträge zur gesetzlichen Sozialversicherung zahlen musste.

Das Stuttgarter Sozialgericht sah das anders und gab der Klage des Prokuristen auf Feststellung seiner Selbstständigkeit und damit der Ausübung einer sozialversicherungsfreien Tätigkeit statt.

Die Beweisaufnahme ergab, dass im Gesellschaftsvertrag geregelt war, dass der Geschäftsführer für bestimmte, explizit in diesem genannte Maßnahmen sowie generell für sämtliche Maßnahmen, die über den gewöhnlichen Geschäftsverkehr hinausgehen, die Zustimmung der Gesellschafterversammlung und somit die des Klägers benötigte. Beschlüsse der Gesellschafterversammlung, welche aus dem Kläger und dem Geschäftsführer als jeweils 50 %ige Gesellschafter bestanden, kamen nach dem Vertrag mit einfacher Mehrheit zustande.

Nach richterlicher Ansicht stellt daher unabhängig von der Stellung des Klägers als Prokurist allein seine Eigenschaft als hälftiger Teilhaber und der damit verbundenen Befugnisse in der Gesellschafterversammlung ein gewichtiges Indiz für eine selbstständige Tätigkeit dar. Gleichermaßen wie sein Partner kann er Beschlüsse zwar nicht selbständig herbeiführen, sie aber uneingeschränkt verhindern.

Deswegen kann der Kläger maßgeblichen Einfluss auf die Geschicke der Gesellschaft ausüben.