Das Sozialgericht Dortmund hat mit Urteil vom 21. März 2014 (Az.: S 34 R 580/13) entschieden, dass ein Geschäftsführer einer GmbH, der über eine Minderheitsbeteiligung an der Gesellschaft verfügt, als ab-hängig Beschäftigter sozialversicherungspflichtig ist, wenn er sich Arbeitnehmerrechte wie ein leitender Angestellter sichert. Die Versicherungspflicht gilt selbst dann, wenn er über für das Unternehmen un-verzichtbare Fachkenntnisse und Kundenkontakte verfügt.
Das Sozialgericht Dortmund hat mit Urteil vom 21. März 2014 (Az.: S 34 R 580/13) entschieden, dass ein Geschäftsführer einer GmbH, der über eine Minderheitsbeteiligung an der Gesellschaft verfügt, als abhängig Beschäftigter sozialversicherungspflichtig ist, wenn er sich Arbeitnehmerrechte wie ein leitender Angestellter sichert. Die Versicherungspflicht gilt selbst dann, wenn er über für das Unternehmen unverzichtbare Fachkenntnisse und Kundenkontakte verfügt.
Im Rahmen eines Statusfeststellungs-Verfahrens war die Deutsche Rentenversicherung Bund zu dem Ergebnis gekommen, dass der Gesellschafter-Geschäftsführer der klagenden Software-GmbH als abhängig Beschäftigter versicherungspflichtig in der gesetzlichen Rentenversicherung ist.
Das Unternehmen war damit nicht einverstanden und erhob Klage beim Dortmunder Sozialgericht.
Zwar räumte die GmbH räumte ein, dass der Geschäftsführer nur über einen Gesellschafteranteil von 49,71 %, ohne eine umfassende Sperrminorität zu besitzen, verfügt. Seine Rolle für das Unternehmen sei jedoch von herausragender Bedeutung. Denn er habe wesentlich an der Entwicklung der vertriebenen Softwareprodukte mitgearbeitet und verfüge daher über für die Firma unverzichtbare Fachkenntnisse. Ferner seien seine Kundenkontakte für das Unternehmen von entscheidender Bedeutung. Daher könne er versicherungsrechtlich nicht wie ein normaler Angestellter eingestuft werden.
Das Gericht wies die Klage als unbegründet zurück. Es bestritt zwar nicht, dass der Geschäftsführer über für die GmbH unverzichtbare branchenspezifische Fachkenntnisse und Kundenkontakte verfügt. Diese habe er sich aber während seiner vorangegangenen langjährigen abhängigen Beschäftigungszeit in der Firma erworben.
Von daher leuchtet es nicht ein, diesen Aspekt nunmehr zur Begründung seiner Selbstständigkeit heranzuziehen.
Im Übrigen sei es nicht unüblich, dass kleinere Firmen von dem Fachwissen und den Kundenkontakten leitender Angestellter abhängig sind.
Nach Auffassung des Gerichts übt der Geschäftsführer jedoch auch noch aus einem anderen Grund eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung aus.
Die Ausgestaltung seines Anstellungsvertrages mit Gehaltsvereinbarung, Urlaubsanspruch, Gehaltsfortzahlung im Krankheitsfall und anderen Nebenleistungen spreche eindeutig für eine typische Beschäftigung als leitender Angestellter. Der Vertrag gehe so weit, dass die Vertragsparteien Ansprüche des Geschäftsführers aus seinem vorangegangenen Arbeitsvertrag fortschrieben.
Nach Meinung des Gerichts spricht auch die Tatsache, dass der Geschäftsführer aufgrund seiner Gesellschafterrechte keine Möglichkeit hat, seine Weisungsgebundenheit aufzuheben, für eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung.
Diese Webseite verwendet Cookies. Wenn Sie weiterhin auf dieser Webseite bleiben, erteilen Sie damit Ihr Einverständnis zur Verwendung von Cookies. Weitere Informationen finden Sie auf unserer Seite Datenschutz.
Erstinformation zur Erfüllung der gesetzlichen Informationspflicht gemäß § 15 Versicherungsvermittlerordnung und § 12 Finanzanlagenvermittlungsverordnung
1. Name, Anschrift und Kontaktdaten
Hübl und Partner GmbH
Herr Thomas Hirt
Innerer Ring 20
63486 Bruchköbel
Telefon: 06181-71068
Fax: 06181-79855
E-Mail: info@huebl-partner.de
Geschäftsführung: Thomas Hirt
Handelsregisternummer / Amtsgericht: HRB 5379
Umsatzsteuernummer: DE 172988053
2. Status, Erlaubnis und Registrierung
Versicherungsmakler mit einer Erlaubnis nach §34d Abs. 1 GewO
Finanzanlagenvermittler mit einer Erlaubnis nach §34f Abs. 1 (Nr. 1) GewO
5. Informationen über Emittenten und Anbieter, zu deren Finanzanlagenvermittlungs- und Beratungsleistungen (bei Zulassung nach §34f GewO)
Vermittelt und beraten wird zu Finanzanlagen aus der gesamten Breite des in Deutschland bestehenden Marktes soweit dies im Rahmen der behördlichen Zulassung als Finanzanlagenvermittler/-berater gem. §34f GewO zulässig ist.
6. Information über die Vergütung
Als Versicherungsmakler bieten wir eine Beratung an. Die Vergütung – Courtage genannt – für unsere Beratungs-, Vermittlungs- und Betreuungstätigkeit trägt gewohnheitsrechtlich das Versicherungsunternehmen. Die Courtage ist Bestandteil der Versicherungsprämie. Hiervon Abweichendes muss ausdrücklich zwischen uns und dem Auftraggeber vereinbart werden.
Insbesondere bei der Vermittlung von sogenannten Nettoprodukten wird in der Regel eine separate Vergütungsabrede vereinbart, die den Mandanten zur Zahlung der Vergütung verpflichtet. Nettoprodukte sind Produkte bei denen die Vermittlungsvergütung nicht in der Versicherungsprämie enthalten ist.
Der Mandant schuldet dem Makler für dessen Dienste keine Zahlungen, soweit nichts anderes gesondert vereinbart wird (Honorarvereinbarung).
In Zusammenhang mit der Anlageberatung und -vermittlung kann die Vergütung hierfür durch den Anleger oder durch Dritte (Produktgeber) in Kombination erfolgen. Dies ist abhängig von den Wünschen und Bedürfnissen des Anlegers und den Finanzprodukten. Soweit die Vergütungsbestandteile insofern durch den Anleger gezahlt werden, wird dies in einer Vergütungsvereinbarung geregelt. Soweit Zuwendungen von Dritten (Produktgebern) erbracht werden, dürfen diese behalten werden.
7. Offenlegung direkter oder indirekter Beteiligungen über 10% an Versicherungsunternehmen oder von Versicherungsunternehmen am Kapital des Versicherungsvermittlers über 10%
Unser Unternehmen hält keine direkte oder indirekte Beteiligung von über 10 % an den Stimmrechten oder am Kapital eines Versicherungsunternehmens. Ein Versicherungsunternehmen oder Mutterunternehmen eines Versicherungsunternehmens hält keine direkte oder indirekte Beteiligung von über 10% an den Stimmrechten oder am Kapital unseres Unternehmens.
8. Information zu den Schlichtungsstellen gemäß § 214 VVG und zur Teilnahme am Streitbeilegungsverfahren gemäß § 36 Verbraucherstreitbeilegungsgesetz
Wir sind gemäß § 17 Abs. 4 der Versicherungsvermittlungsverordnung verpflichtet am Streitbeilegungsverfahren vor folgenden Verbraucherschlichtungsstellen teilzunehmen:
Für den Fall, dass Ihre Beschwerde eine Versicherungsvermittlung betrifft, besteht die Zuständigkeit des Versicherungsombudsmann e. V. Postfach 08 06 32 10006 Berlin, www.versicherungsombudsmann.de
Betrifft Ihre Beschwerde die Vermittlung einer privaten Krankenversicherung, besteht die Zuständigkeit des Ombudsmann für die private Kranken- und Pflegeversicherung Postfach 06 02 22 10052 Berlin www.pkv-ombudsmann.de
9. Online-Streitbeilegung gemäß Art. 14 Abs. 1 Verordnung über Online-Streitbeilegung in Verbraucherangelegenheiten (ODR-VO)
Die Europäische Kommission stellt eine Plattform zur Online-Streitbeilegung (OS-Plattform) bereit, die Verbraucher unter webgate.ec.europa.eu/odr/main/ finden. Verbraucher haben die Möglichkeit, diese Plattform für außergerichtliche Beilegung ihrer Streitigkeiten über vertragliche Verpflichtungen zu nutzen.
Betrifft Ihre Beschwerde die Vermittlung eines Bausparvertrages, besteht die Zuständigkeit der Schlichtungsstelle des Verbandes der privaten Bausparkassen e.V.: Kontakt: Postfach 303079, 10730 Berlin Telefon: 030 / 59 00 91-500 und -550 Telefax: 030 / 59 00 91 501 Internet: www.schlichtungsstelle-bausparen.de E-Mail: info@schlichtungsstelle-bausparen.de
Betrifft Ihre Beschwerde eine Darlehensvermittlung, besteht die Zuständigkeit der Schlichtungsstelle bei der Deutschen Bundesbank: Kontakt: Postfach 11 12 32, 60047 Frankfurt Telefon: 069 / 23 88 19 07 Telefax: 069 / 70 90 90 99 01 Internet: www.bundesbank.de/Navigation/DE/Service/Schlichtungsstelle/schlichtungsstelle.html E-Mail: schlichtung@bundesbank.de
Sofern Ihre Beschwerde die Vermittlung einer Kapitalanlage, insbesondere eines Investmentfonds oder eines Alternativen Investmentfonds sowie die Vermittlung einer Immobilie betrifft, besteht die Zuständigkeit der Allgemeine Verbraucherschlichtungsstelle des Zentrums für Schlichtung e.V.: Kontakt: Straßburgerstraße 8, 77694 Kehl Telefon: 07851 / 79 57 940 Telefax: 07851 / 79 57 941 Internet: www.verbraucher-schlichter.de E-Mail: mail@verbraucher-schlichter.de