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Vollkaskoanspruch ohne Polizeiverständigung

am KFZ Privat

Das Landgericht (LG) Schweinfurt hat mit Urteil vom 13. April 2017 entschieden (22 O 748/15), dass Autofahrer, die mit ihrem Fahrzeug von der Straße abkommen und dabei gegen einen Baum fahren, auch ohne Verständigung der Polizei einen Anspruch auf Leistungen durch seinen Vollkaskoversicherer haben. Voraussetzung dafür ist aber, dass kein oder ein nur geringfügiger Fremdschaden entstanden ist.

Das Landgericht (LG) Schweinfurt hat mit Urteil vom 13. April 2017 entschieden (22 O 748/15), dass Autofahrer, die mit ihrem Fahrzeug von der Straße abkommen und dabei gegen einen Baum fahren, auch ohne Verständigung der Polizei einen Anspruch auf Leistungen durch seinen Vollkaskoversicherer haben. Voraussetzung dafür ist aber, dass kein oder ein nur geringfügiger Fremdschaden entstanden ist.

 

Im Jahr 2015 war ein Mann und späterer Kläger war mit seinem Pkw wegen Schneeglätte von der Straße abgekommen, als das Fahrzeug dabei eine Böschung herab rutschte und schließlich an einer Esche hängen blieb.

Im Auto befanden sich noch die drei Kinder des Klägers Glücklicherweise wurde bei dem Unfall niemand verletzt.

Der Mann beauftragte kurz nach dem Unfall ein Abschleppunternehmen, welches das Auto eine Stunde später barg und in eine Werkstatt brachte und verständigte die Straßenmeisterei, welche einen Sachverständigen beauftragte, der keine nennenswerte Beschädigung an dem Baum feststellen konnte. Die Begutachtung zog Kosten in Höhe von über 80,- € nach sich, die vom Kläger übernommen wurden. Am Auto des Klägers war ein wirtschaftlicher Totalschaden entstanden.

Der Kläger machte die Differenz zwischen Wiederbeschaffungswert von 15.500 € und Restwert von fast 6.000 € abzüglich einer vereinbarten Selbstbeteiligung gegenüber seinem Vollkaskoversicherer geltend.

Der Versicherer lehnte dies ab, da der Kläger seine vertraglichen Obliegenheiten verletzt habe, indem er im Rahmen seiner Aufklärungspflicht nach dem Unfall zur Verständigung der Polizei verpflichtet gewesen sei. Dies sei aber nicht erfolgt. Lediglich durch das Hinzuziehen der Polizei hätten Feststellungen zur tatsächlichen Unfallursache und zur Fahrtüchtigkeit des Klägers getroffen werden können. Es könne nicht ausgeschlossen werden, dass der Kläger zum Zeitpunkt des Unfalls betrunken gewesen sei.

Ferner habe er aufgrund der Größenordnung des Schadens nicht davon ausgehen dürfen, dass er sich, ohne die Polizei zu verständigen, vom Unfallort entfernen durfte.

Die LG-Richter sahen das anders und gaben der Klage des Versicherten in vollem Umfang statt.

Die Beweisaufnahme ergab, dass an dem Baum, anders als von dem beklagten Versicherer behauptet, kein nennenswerter Fremdschaden entstanden war. Das hatte der als Zeuge vernommene, von der Straßenmeisterei beauftragte Sachverständige bestätigt. Dass sich der Baum in einem eher schlechten Zustand befand, habe andere Gründe gehabt als von dem Versicherer angenommen.

Der Kläger musste keine Maßnahmen zur Ermittlung eines möglichen Fremdschadens ergreifen, da er nicht mit Ansprüchen Dritter rechnen musste. Ein erkennbarer Fremdschaden im Sinne der Versicherungs-Bedingungen war nicht entstanden, so dass der Kläger auch keine versicherungsrechtliche Obliegenheit verletzt hat, auf welche sich der Versicherer berufen könne.

Den Versicherer trägt die Beweislast für die von ihm behauptete Erkennbarkeit eines nennenswerten Fremdschadens. Nach Überzeugung des Gerichts ist ihm das nicht gelungen. Daher ist er zur Leistung verpflichtet.