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Abhanden gekommener Flügel

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Das Landgericht Düsseldorf hat mit Urteil vom 7. Januar 2016 (1 O 68/14) entschieden, dass der Betreiber eines Musikhauses, in dem ein zur Reparatur übergebener Flügel nicht mehr auffindbar ist, dem Besitzer des Flügels vollumfänglich Schadenersatz zu leisten hat, selbst, wenn dieser sich jahrelang nicht um das Instrument gekümmert hat.

 

Das Landgericht Düsseldorf hat mit Urteil vom 7. Januar 2016 (1 O 68/14) entschieden, dass der Betreiber eines Musikhauses, in dem ein zur Reparatur übergebener Flügel nicht mehr auffindbar ist, dem Besitzer des Flügels vollumfänglich Schadenersatz zu leisten hat, selbst, wenn dieser sich jahrelang nicht um das Instrument gekümmert hat.

Zugrunde lag die Klages eines Musikpädagogen, der dem beklagten Musikhaus im August 2008 einen seinerzeit 100 Jahre alten Steinway-Flügel zur Reparatur übergeben hatte. Da Uneinigkeit über den Umfang und die Kosten der Reparatur bestand, verblieb das Instrument bis auf weiteres in der Werkstatt des Musikhauses.

Zwei Jahre später entschloss sich der Kläger dazu, keine Reparatur mehr zu beauftragen und forderte das Instrument vergebens zurück, denn es war spurlos verschwunden. Daher verklagte er das Musikhaus auf Zahlung von Schadenersatz.

Das Musikhaus argumentierte vor Gericht, das Geschäft einschließlich Inventar und Werkstatt Ende 2008 einem neuen Inhaber übergeben zu haben und daher allenfalls dieser, nicht aber er das Abhandenkommen des Flügels zu vertreten habe. Bei der Geschäftsübergabe sei das Instrument noch zwecks Reparatur eingelagert gewesen.

Die Richter des Düsseldorfer Landgerichts als Vorinstanz gaben der Klage des Musikpädagogen statt.

Nach richterlicher Auffassung ist nur der Beklagte für das Verschwinden des Musikinstruments verantwortlich, da der den neuen Inhaber des Geschäfts bei Übergabe der Geschäftsräume ausdrücklich darauf hätte hinweisen müssen, dass es sich bei dem eingelagerten Instrument um Kundeneigentum handelt.

Ferner hätte er den Kläger vor der Geschäftsübergabe auf das neue Inhaberverhältnis hinweisen müssen. IN dem Fall hätte sich der Kläger zeitnah um den weiteren Verbleib seines Flügels kümmern können.

Da beides unterblieb, verurteilte ihn das Gericht dazu, den Steinway-Flügel binnen vier Wochen herauszugeben. Andernfalls muss er dem Kläger den durch einen gerichtlich beauftragten Sachverständigen ermittelten Wiederbeschaffungswert eines gleichwertigen Flügels zahlen.