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Aufwendungsersatz auch für Reinigungs- und Hebebühnen-Kosten

am Privat KFZ

Das Amtsgericht Schwäbisch Gmünd hat mit Urteil vom 17. März 2014 entschieden (Az.: 4 C 890/13), dass zu den Aufwendungen, die ein Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherer einem Geschädigten nach einem Unfall zu erstatten hat, auch Reinigungskosten sowie Kosten für die Nutzung einer Hebebühne durch den Sachverständigen zählen können.

Das Amtsgericht Schwäbisch Gmünd hat mit Urteil vom 17. März 2014 entschieden (Az.: 4 C 890/13), dass zu den Aufwendungen, die ein Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherer einem Geschädigten nach einem Unfall zu erstatten hat, auch Reinigungskosten sowie Kosten für die Nutzung einer Hebebühne durch den Sachverständigen zählen können.

Ein Mann und späterer Kläger war mit seinem Kfz in einen Unfall verwickelt worden. Unstreitig war, dass ausschließlich der Unfallgegner für das Schadenereignis verantwortlich war.

Allerdings weigerte sich der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherer des Unfallgegners, die Kosten zu erstatten, die dem Kfz-Sachverständigen im Rahmen der Begutachtung von der Werkstatt für die Nutzung der Hebebühne in Rechnung gestellt worden waren und die dieser dem Kläger berechnet hatte. Darüber hinaus lehnte der Versicherer die Kostenübernahme einer kompletten Fahrzeugwäsche ab, die entstanden war, als das Fahrzeug vom Lackierer kam, da nur eine Teillackierung nötig gewesen war. Der Versicherer hielt die Reinigung des Bereichs der zu lackierenden Stellen für ausreichend.

Trotz des nur geringen strittigen Gesamtbetrags von ca. 130 € landete der Fall vor Gericht, wo der Versicherer unterlag und zusätzlich auch die Gerichtskosten übernehmen musste.

Die Beweisaufnahme ergab, dass der Sachverständige über keine eigene Hebebühne verfügte. Aufgrund der jedoch für die Begutachtung des Unfallschadens zwingend notwendigen Bühne, war es selbstverständlich, dass die Reparaturwerkstatt die Kosten für deren Nutzung in Rechnung gestellt hat.

Wenn der Sachverständige über eine eigene Hebebühne verfügt hätte, so hätte er die hierdurch entstandenen Kosten in seinem Gutachten berechnen können. Daher sind die Kosten der Reparatur zuzuordnen.

Nichts anderes gelte nach richterlicher Auffassung für die Kosten der Fahrzeugwäsche. Es sei lebensfremd sei, dass es ausgereicht hätte, lediglich die zu lackierende Stelle zu reinigen. Teillackierungen erfordern einen Farbabgleich, welcher nur erfolgen könne, wenn nicht nur der unmittelbare Bereich rund um die Anstoßstelle gereinigt wird.

Daher wurde nicht aus rein optischen Gründen gereinigt, sondern in erster Linie, um das Lackierergebnis zu kontrollieren. Der Werkstatt sei daher nicht zuzumuten, die Kosten kulanterweise zu tragen.