Der achte Senat des Hessischen Landessozialgerichts hat mit Urteil vom 26. März 2015 entschieden (L 8 KR 158/14), dass ein Beschäftigter in begründeten Fällen einen Anspruch darauf hat, von seinem gesetzlichen Krankenversicherer zu erfahren, ob sein Arbeitgeber für ihn ordnungsgemäß Sozialversicherungs-Beiträge entrichtet hat.
Der achte Senat des Hessischen Landessozialgerichts hat mit Urteil vom 26. März 2015 entschieden (L 8 KR 158/14), dass ein Beschäftigter in begründeten Fällen einen Anspruch darauf hat, von seinem gesetzlichen Krankenversicherer zu erfahren, ob sein Arbeitgeber für ihn ordnungsgemäß Sozialversicherungs-Beiträge entrichtet hat.
Eine Frau und spätere Klägerin war von einer früheren Arbeitskollegin darüber informiert worden, dass ihr ehemaliger Arbeitgeber für sie angeblich keine Sozialversicherungsbeiträge entrichtet hatte. Die Klägerin nahm das zum Anlass, ihre Krankenkasse um Auskunftserteilung zu bitten, ob ihr Arbeitgeber für sie Beiträge abführt.
Der Versicherer meinte, hierzu nicht berechtigt zu sein, da er Sozialdaten eines Arbeitgebers nach seiner Rechtsauffassung nicht ohne dessen ausdrückliche Einwilligung an Versicherte übermitteln dürfe. Dazu habe ihm die Versicherte keine entsprechende Einverständniserklärung vorgelegt.
Vor Gericht erlitt die Krankenkasse eine Niederlage und wurde dazu verurteilt, der Klägerin die erbetenen Auskünfte zu erteilen.
Die Richter begründeten ihr Urteil mit § 83 Absatz 1 SGB X, wonach einem Betroffenen nach Antragstellung Auskunft über seine zu seiner Person gespeicherten Sozialdaten zu erteilen sind, welches sich in dem Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung konkretisiert.
Daher seien die gesetzlichen Krankenkassen verpflichtet, Versicherte auf Antrag darüber zu informieren, ob ihr Arbeitgeber für sie Beiträge zur Sozialversicherung abgeführt hat. Es handele sich auch dabei um Sozialdaten im Sinne des zehnten Sozialgesetzbuchs.
Zwar sei der Arbeitgeber allein dazu verpflichtet, die Beiträge abzuführen. Jedoch werde der Arbeitnehmeranteil an den Beiträgen aus dem Vermögen eines Beschäftigten erbracht. Deswegen bestehe kein schützenswertes Geheimhaltungsinteresse eines Arbeitgebers, welches der Auskunftserteilung entgegenstehe.
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Wir sind gemäß § 17 Abs. 4 der Versicherungsvermittlungsverordnung verpflichtet am Streitbeilegungsverfahren vor folgenden Verbraucherschlichtungsstellen teilzunehmen:
Für den Fall, dass Ihre Beschwerde eine Versicherungsvermittlung betrifft, besteht die Zuständigkeit des Versicherungsombudsmann e. V. Postfach 08 06 32 10006 Berlin, www.versicherungsombudsmann.de
Betrifft Ihre Beschwerde die Vermittlung einer privaten Krankenversicherung, besteht die Zuständigkeit des Ombudsmann für die private Kranken- und Pflegeversicherung Postfach 06 02 22 10052 Berlin www.pkv-ombudsmann.de
9. Online-Streitbeilegung gemäß Art. 14 Abs. 1 Verordnung über Online-Streitbeilegung in Verbraucherangelegenheiten (ODR-VO)
Die Europäische Kommission stellt eine Plattform zur Online-Streitbeilegung (OS-Plattform) bereit, die Verbraucher unter webgate.ec.europa.eu/odr/main/ finden. Verbraucher haben die Möglichkeit, diese Plattform für außergerichtliche Beilegung ihrer Streitigkeiten über vertragliche Verpflichtungen zu nutzen.
Betrifft Ihre Beschwerde die Vermittlung eines Bausparvertrages, besteht die Zuständigkeit der Schlichtungsstelle des Verbandes der privaten Bausparkassen e.V.: Kontakt: Postfach 303079, 10730 Berlin Telefon: 030 / 59 00 91-500 und -550 Telefax: 030 / 59 00 91 501 Internet: www.schlichtungsstelle-bausparen.de E-Mail: info@schlichtungsstelle-bausparen.de
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