Die erste Zivilkammer des Landgerichts Trier hat mit Beschluss vom 14. September 2015 (1 S 123/15) entschieden, dass private Krankenversicherer grundsätzlich einem Versicherten nicht die Kosten für die Inanspruchnahme eines im Ausland ansässigen Heilpraktikers erstatten müssen. Das gilt auch dann, wenn der Heilpraktiker bei einer Tätigkeit in Deutschland die Voraussetzungen für eine Zulassung erfüllen würde.
Die erste Zivilkammer des Landgerichts Trier hat mit Beschluss vom 14. September 2015 (1 S 123/15) entschieden, dass private Krankenversicherer grundsätzlich einem Versicherten nicht die Kosten für die Inanspruchnahme eines im Ausland ansässigen Heilpraktikers erstatten müssen. Das gilt auch dann, wenn der Heilpraktiker bei einer Tätigkeit in Deutschland die Voraussetzungen für eine Zulassung erfüllen würde.
Ein Mann und späterer Kläger hatte bei dem beklagten Versicherer eine private Krankenversicherung abgeschlossen und dabei nach den Tarifbestimmungen auch Leistungen im Sinne des deutschen Heilpraktikergesetzes versichert.
Nachdem sich der Kläger von einem in Luxemburg ansässigen Heilpraktiker, der gleichzeitig Arzt ist, behandeln ließ, lehnte sein Versicherer die Kostenübernahme ab, da der Arzt keine deutsche Erlaubnis besitze, als Heilpraktiker tätig sein zu dürfen. Ein Erstattungsanspruch setze genau diese voraus.
Der Mann berief sich in seiner Klage auf den Wortlaut der Tarifbestimmungen, wonach auch bei der Inanspruchnahme eines im Ausland ansässigen Heilpraktikers ein Erstattungsanspruch bestehe. Der Luxemburger Arzt würde die Zulassungsvoraussetzungen für Deutschland erfüllen, wenngleich er darüber nicht verfüge. Somit müsse der Versicherer leisten.
Das erstinstanzlich mit dem Fall befasste Amtsgericht Bitburg (5 C 390/14) und das von dem Kläger in Berufung angerufene Trierer Landgericht sahen das anders und wiesen die Klage als unbegründet zurück.
Die Gerichte bezweifelten nicht, dass der von dem Kläger abgeschlossene Versicherungsvertrag in Teil drei der Tarifbestimmungen auch Leistungen im Fall der Inanspruchnahme von Heilpraktikern beinhaltet. Allerdings enthält Teil eins der Tarifbestimmungen die ausdrückliche Regelung, dass ein Leistungsanspruch nur bei Konsultation von Heilpraktikern im Sinne des deutschen Heilpraktikergesetzes gegeben ist.
Beide Teile der tariflichen Regelungen müssen - entgegen der Auffassung des Klägers einheitlich betrachtet werden. Somit liegt auch keine überraschende Klausel vor.
Unerheblich ist die Begründung des Klägers, dass der luxemburgische Arzt die Voraussetzungen für eine Zulassung als Heilpraktiker in Deutschland erfüllen würde.
Abzustellen ist auf die formelle Inhaberstellung der Erlaubnis und nicht, ob der als Heilpraktiker Tätige die Voraussetzungen zum Erhalt der Erlaubnis erfüllen würde. Das würde den Regelungszweck des Heilpraktikergesetzes unterlaufen.
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