Das Oberlandesgericht (OLG) Hamm hat mit Beschluss vom 7. August 2015 (20 U 80/15) entschieden, dass wenn sich im Rahmen privater Reparaturarbeiten an einem Fahrzeug Benzin mit der Folge entzündet, dass es zu einem Brandschaden kommt, der Privathaftpflichtversicherer des Schadenverursachers nicht den Schaden regulieren muss.
Das Oberlandesgericht (OLG) Hamm hat mit Beschluss vom 7. August 2015 (20 U 80/15) entschieden, dass wenn sich im Rahmen privater Reparaturarbeiten an einem Fahrzeug Benzin mit der Folge entzündet, dass es zu einem Brandschaden kommt, der Privathaftpflichtversicherer des Schadenverursachers nicht den Schaden regulieren muss.
Ein Mann und späterer Kläger hatte in einer privaten Lagerhalle, in der u.a. diverse Fahrzeuge von Freunden abgestellt waren, Reparaturarbeiten an seinem Personenkraftwagen vorgenommen. Während dieser Arbeiten ließ er restliches Benzin aus dem Tank seines Autos ab, welches sich entzündete. Dadurch wurden die Lagerhalle und die darin untergebrachten Fahrzeuge zerstört, ferner ein Gebäude auf dem Nachbargrundstück erheblich beschädigt.
Als der Kläger daraufhin Schadenersatzforderungen in Höhe von ca. 410.000,- € erhielt, wollte er seinen Privathaftpflichtversicherer in Anspruch nehmen.
Der Versicherer berief sich in seiner Ablehnung auf die sog. Benzinklausel der Versicherungsbedingungen. Diese Klausel sieht u.a. vor, dass kein Versicherungsschutz für die Haftpflicht eines Eigentümers, Besitzers, Halters oder Führers eines Kraftfahrzeuges wegen Schäden, die durch den Gebrauch des Fahrzeugs verursacht wurden, besteht.
Das erstinstanzlich zuständige Landgericht und das von dem Kläger in der Berufung angerufene OLG Hamm urteilten, dass der Brand auf den Gebrauch des klägerischen Fahrzeugs zurückzuführen sei. Ein Gebrauch eines Kraftfahrzeugs liege nicht nur dann vor, wenn es zum Fahren im Straßenverkehr benutzt werde. Nach ständiger Rechtsprechung gehören Kraftfahrzeugreparaturen vielmehr ebenfalls zum Gebrauch eines Kraftfahrzeuges, wenn sich dabei dessen besondere Gefahren auswirkten.
Vorliegend war das der Fall, da bei Arbeiten an Teilen des Kraftfahrzeugs, die mit der Kraftstoffversorgung des Kraftfahrzeugs in Verbindung standen, die leichte Entflammbarkeit derselben eine besondere Gefahr darstellten.
Daher wurde die Berufung als unbegründet zurückgewiesen.
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