Das Oberlandesgericht (OLG) Hamm hat mit Hinweisbeschluss vom 29. April 2015 (20 U 77/15) festgestellt, dass ein nicht geplanter Ausfallschritt nach einem Golfschlag nicht als überwiegende Ursache für einen Bandscheibenvorfall zu werten ist, mit der Folge, dass eine privater Unfallversicherer nicht leisten muss.
Das Oberlandesgericht (OLG) Hamm hat mit Hinweisbeschluss vom 29. April 2015 (20 U 77/15) festgestellt, dass ein nicht geplanter Ausfallschritt nach einem Golfschlag nicht als überwiegende Ursache für einen Bandscheibenvorfall zu werten ist, mit der Folge, dass eine privater Unfallversicherer nicht leisten muss.
Ein Mann und späterer Kläger hatte sich beim Golfspielen einen Bandscheibenvorfall zugezogen. Gegenüber seinem privaten Unfallversicherer trug er vor, dass er wegen eines falsch ausgeführten Schwungs einen unbeabsichtigten Ausfallschritt machen musste, der zum Bandscheibenvorfall geführt habe.
Der Unfallversicherer stellte sich auf den Standpunkt, dass der Kläger die Verletzung im Rahmen einer von seinem Willen getragenen unversicherten Eigenbewegung erlitten habe, da die Fliehkraft des Golfschlägers im Hinblick auf den geplanten Abschlag des Klägers ein beabsichtigter, von ihm bewusst in Kauf genommener Faktor sei.
Die OLG-Richter teilten diese Auffassung. Der Kläger nahm das von ihm eingelegte Rechtsmittel zurück, als das Gericht ihm mittels Hinweisbeschluss die Absicht kundgetan hatte, die Berufung gegen das klageabweisende, erstinstanzliche Urteil zu verwerfen. Daher ist die Entscheidung der Vorinstanz rechtskräftig.
Die Richter hielten es aufgrund ihrer Erkenntnisse aus zahlreichen Verfahren Bandscheibenvorfall als Unfallfolge für unmöglich, dass dieses Ereignis überwiegend durch einen Ausfallschritt verursacht werden kann. Ein traumatisch bedingter isolierter Bandscheibenvorfall muss - wie dem Senat aus etlichen Gutachten bekannt ist - entweder eine starke axiale Komponente (schweres Heben) und/oder eine sehr hohe Impulsgeschwindigkeit der plötzlich auf die Wirbelsäule einwirkenden Kräfte beinhalten.
Die Anforderungen werden von einem bloßen Ausfallschritt, auch wenn er unerwartet ist, absolut nicht erfüllt.
Nach richterlicher Überzeugung muss der Kläger die Verletzung daher im Rahmen einer bewussten, nicht versicherten Eigenbewegung erlitten haben. Selbst wenn man den Ausfallschritt als Unfallereignis einstufen würde, könne der Bandscheibenvorfall nicht überwiegend dadurch verursacht worden sein.
Somit hat der Versicherer zu Recht dem Kläger eine Absage erteilt.
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