Beiträge zur Anwaltshaftpflicht-Versicherung kein zu versteuernder Arbeitslohn
am
Sach
Gewerblich
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 10. März 2016 entschieden (VI R 58/14), dass es sich bei den Beiträgen einer von einer Rechtsanwalts-GbR abgeschlossenen Berufshaftpflicht-Versicherung nicht um zu versteuernden Arbeitslohn handelt. Die Entscheidung ist auch auf andere Berufsgruppen anzuwenden.
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 10. März 2016 entschieden (VI R 58/14), dass es sich bei den Beiträgen einer von einer Rechtsanwalts-GbR abgeschlossenen Berufshaftpflicht-Versicherung nicht um zu versteuernden Arbeitslohn handelt. Die Entscheidung ist auch auf andere Berufsgruppen anzuwenden.
Geklagt hatte eine Anwalts-GbR, die für die Kanzlei im eigenen Namen und auf eigene Rechnung eine Berufshaftpflichtversicherung abgeschlossen hatte. Wenngleich die in der Kanzlei angestellten Rechtsanwälte über jeweils eine eigene Berufshaftpflichtversicherung verfügten, sah das Finanzamt die Prämien für den Vertrag als Arbeitslohn an, welcher dem Gehalt der Anwälte anteilig als steuerpflichtiges Einkommen zuzurechnen sei.
Begründung: die durch die von der GbR durch den Abschluss des Vertrages erlangten Erweiterungen des Versicherungsschutzes würden im Leistungsfall auch den angestellten Anwälten zu Gute kommen.
Der BFH bestritt das letztinstanzlich nicht. Dennoch gaben die Richter der Klage der Kanzlei gegen das Finanzamt gleichwohl statt.
Nach richterlicher Auffassung handelt es sich bei den Vorteilen für die angestellten Anwälte nur um notwendige Begleiterscheinungen einer betrieblichen Zielsetzung, mit welcher die GbR einen möglichst vollständigen Versicherungsschutz für die Kanzlei erreichen will. Die Versicherungsbeiträge führen somit nicht zu Arbeitslohn, der versteuert werden müsste. Das betrifft nur den von der Kanzlei abgeschlossenen Versicherungsvertrag. Sollte die GbR dagegen die Beiträge für die von den angestellten Anwälten jeweils selbst abgeschlossenen Verträge übernehmen, so sind diese als lohnsteuerpflichtiger Arbeitslohn zu versteuern.
Der BFH wies schließlich darauf hin, dass die Entscheidung auch auf andere Berufsgruppen, wie z.B. Steuerberater, anzuwenden sei.
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