Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 6. Juli 2016 entschieden (X R 6/14), dass es Auswirkungen auf die Höhe der steuerlich abziehbaren Sonderausgaben hat, wenn ein Krankenversicherer einem Versicherten einen Teil der von diesem gezahlten Beiträge erstattet.
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 6. Juli 2016 entschieden (X R 6/14), dass es Auswirkungen auf die Höhe der steuerlich abziehbaren Sonderausgaben hat, wenn ein Krankenversicherer einem Versicherten einen Teil der von diesem gezahlten Beiträge erstattet.
Im Jahr 2010 hatte ein Mann und späterer Kläger von seinem privaten Krankenversicherer eine Beitragsrückerstattung für die im Vorjahr für sich und seine Familie gezahlten Beiträge zur Basiskranken- und Pflegeversicherung erhalten. Ohne diese Rückerstattung zu berücksichtigen, machte er die Krankenversicherungsbeiträge in seiner Steuererklärung für das Jahr 2009 als Sonderausgaben geltend. Das Finanzamt monierte das und minderte die Höhe der abziehbaren Ausgaben um die Beitragsrückerstattung.
Das Niedersächsische Finanzgericht gab seiner Klage gegen die Entscheidung des Finanzamts statt, da nach der im Streitjahr geltenden Rechtslage Beiträge zur Krankenversicherung grundsätzlich nur beschränkt abziehbar gewesen und die dem Kläger zugeflossene Beitragsrückerstattung daher nicht zu berücksichtigen sei.
Der BFH gab der von der Finanzbehörde eingelegten Revision gegen das Urteil der Vorinstanz statt.
Zwar stellte das Gericht nicht in Abrede, dass Beiträge zur Basiskranken- und Pflegeversicherung erst durch Verabschiedung des Bürgerentlastungs-Gesetzes ab 2010 in voller Höhe als Sonderausgaben von der Steuer abgezogen werden können. Jedoch ändere das aber nichts daran, dass bei der Geltendmachung von Sonderausgaben in der Steuererklärung Beitragsrückerstattungen grundsätzlich von den bezahlten Krankenversicherungs-Beiträgen abzuziehen seien. Denn an der Verrechnung von erstatteten mit gezahlten Sonderausgaben habe sich durch das Bürgerentlastungs-Gesetz nichts geändert.
Nach richterlicher Auffassung widerspricht die von dem Finanzamt vorgenommene Verrechnung auch nicht der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, wonach ab dem Jahr 2010 die Kranken- und Pflegeversicherungs-Kosten steuerlich zu berücksichtigen sind, wenn sie den verfassungsrechtlich gebotenen Basisschutz gewährleisten. Das gilt jedoch nur für Aufwendungen, die einen Steuerpflichtigen tatsächlich und endgültig wirtschaftlich belasten. Das Finanzamt hat die dem Kläger gewährte Beitragsrückerstattung folglich auch aus diesem Grund zu Recht von den gezahlten Beiträgen abgezogen.
Eine andere Rechtslage ist bei Geldleistungen gegeben, die ein Versicherter im Rahmen eines Bonusprogramms von seinem Krankenversicherer erhält, welche nicht die Möglichkeit mindern, gezahlte Krankenversicherungs-Beiträge bei den Sonderausgaben in voller Höhe steuermindernd geltend machen zu können. Nach einem BFH-Urteil vom 1. Juni 2016 besteht kein unmittelbarer Zusammenhang zwischen Bonuszahlungen und Versicherungsbeiträgen.
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